Mikroverunreinigungen: Bestimmungen zur Finanzierung treten Anfang 2016 in Kraft

Bern, 30.09.2014 - Im Juni 2014 hat das Parlament die Änderungen des Gewässerschutzgesetzes genehmigt, welche vorsieht, dass die Massnahmen zur Verminderung der Mikroverunreinigungen in den Abwasserreinigungsanlagen teilweise vom Bund finanziert werden. Der Bundesrat hat den 1. Januar 2016 als Datum für das Inkrafttreten der Gesetzesänderung festgelegt.

Das Parlament ist dem Vorschlag des Bundesrates gefolgt und hat beschlossen, dass die Errichtung einer zusätzlichen Klärstufe zwecks Verminderung der Mikroverunreinigungen im Abwasser zu 75 Prozent vom Bund finanziert werden soll. Rund hundert Abwasserreinigungsanlagen (ARA) müssen auf diese Weise aufgerüstet werden (siehe Kasten). Zur Finanzierung dieser Massnahme wird bei allen ARA eine Abgabe auf der Basis der angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohner erhoben. Der Höchstbetrag der Abgabe wurde auf 9 Franken pro Jahr und Einwohner festgesetzt.

Die konkreten Bestimmungen werden in der Gewässerschutzverordnung präzisiert und dürften Ende 2014 in die Vernehmlassung gehen.

Kasten: Aufrüstung von rund hundert ARA

Damit die Mikroverunreinigungen im behandelten Abwasser in ausreichendem Masse und zu tragbaren Kosten verringert werden können, müssen rund hundert Abwasserreinigungsanlagen (ARA) in der Schweiz speziell aufgerüstet werden. Es ist Sache der Kantone, die entsprechenden ARA zu bestimmen. Grundsätzlich handelt es sich um folgende Anlagen:

  • ARA mit mehr als 80 000 angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohnern; 
  • ARA mit mehr als 24 000 angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohnern im Einzugsgebiet von Seen;
  • ARA mit mehr als 8000 angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohnern, deren gereinigtes Abwasser mehr als 10 Prozent der Wassermenge des Fliessgewässers ausmacht, in welches sie eingeleitet werden;
  • Die Kantone können in begründeten Fällen den Ausbau von ARA mit mehr als 1000 angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohnern beantragen, wenn die Anlagen in ökologisch sensiblen Gebieten oder an Gewässern liegen, die für die Trinkwasserversorgung wichtig sind.

Anstelle des Ausbaus einer ARA kann der Bund auch die Erstellung einer Verbindungsleitung abgelten, über die das Abwasser zu einer entsprechend ausgestatteten Anlage in der Nähe transportiert wird. Die konkreten Bestimmungen werden in der Gewässerschutzverordnung präzisiert und dürften Ende 2014 in die Vernehmlassung geschickt werden.


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Michael Schärer, stv. Chef der Sektion Oberflächengewässerqualität, Abteilung Wasser, BAFU, Tel. 079 738 27 83



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