Neue Grundlage für grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich

Bern, 15.10.2014 - Im Gesundheitswesen soll eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit in grenznahen Regionen grundsätzlich möglich sein. Der Bundesrat schickt eine entsprechende Regelung in die Vernehmlassung. Weiter sollen alle Versicherten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ihren Arzt in der ganzen Schweiz ohne finanzielle Nachteile frei wählen können. Bisher wurden die Kosten höchstens nach dem Tarif vergütet, der am Wohn- oder Arbeitsort eines Versicherten oder in dessen Umgebung gilt.

Seit dem Jahr 2006 kann die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP, Grundversicherung) im Rahmen von Pilotprojekten die Kosten von medizinischen Behandlungen im grenznahen Ausland übernehmen. Zurzeit bestehen zwei solche Pilotprojekte im Raum Basel/Lörrach sowie St. Gallen/Liechtenstein. Damit diese dauerhaft weitergeführt und neue Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ermöglicht werden können, hat der Bundesrat dafür die gesetzlichen Grundlagen erarbeitet.

Zudem sollen alle in der Schweiz Versicherten ihren Arzt wie auch andere Leistungserbringer - sofern diese zugelassen sind - im ambulanten Bereich frei wählen können, ohne dass ihnen dabei finanzielle Nachteile entstehen. Künftig soll die OKP die Kosten beziehungsweise die geltenden Tarife des gewählten Leistungserbringers übernehmen. Bisher wurden die Kosten höchstens nach dem Tarif vergütet, der am Wohn- oder Arbeitsort eines Versicherten oder in dessen Umgebung gilt; waren die Kosten für die Behandlung an einem anderen Ort höher, musste der Versicherte die Differenz selbst übernehmen. Diese neue Regelung führt zu keinen Mehrkosten für die OKP.


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