Nichteintreten auf Beschwerde gegen TARMED-Anpassung

Bern, 30.10.2014 - Das Bundesverwaltungsgericht tritt nicht auf die Beschwerde gegen die bundesrätliche Verordnung zur Anpassung der Tarifstruktur TARMED ein. Mit dieser Anpassung hat der Bundesrat von seiner subsidiären Kompetenz Gebrauch gemacht und die Leistungen der Grundversorgung zulasten der technischen Leistungen besser gestellt. Das Eidgenössische Departement des Innern nimmt den Entscheid mit Befriedigung zur Kenntnis.

Seit 1. Oktober 2014 ist die Anpassung der TARMED-Tarifstruktur in Kraft. Damit erhalten die Grundversorger, namentlich die Hausärztinnen und Kinderärzte, einen Zuschlag pro Konsultation in der Arztpraxis. Gleichzeitig werden die Entschädigungen für gewisse technische Leistungen gesenkt. Diese Anpassung um 200 Mio. Franken erfolgt kostenneutral und ohne Mehrkosten für die Prämienzahlenden.

Der medizinische und technische Fortschritt hat in den letzten Jahren zu Verschiebungen in der Tarifstruktur geführt. Diese war insgesamt nicht mehr sachgerecht und musste angepasst werden. Nachdem sich die Tarifpartner nicht selber auf eine Besserstellung der Grundversorger einigen konnten, passte der Bundesrat die Tarifstruktur TARMED entsprechend an.

Dagegen reichte der Verband H+ Die Spitäler der Schweiz zusammen mit 103 Spitälern Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen ein. Dieses ist nicht darauf eingetreten, sondern hat vielmehr festgestellt, dass gegen die Entscheide des Bundesrats zur gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur kein Rechtsmittel ergriffen werden kann.

Offen ist, ob und wie das Verfahren vor Bundesgericht weitergeführt wird.


Adresse für Rückfragen

Nicole Lamon, Kommunikationschefin EDI Tel. 058 462 80 16


Herausgeber

Generalsekretariat EDI
http://www.edi.admin.ch

Bundesamt für Gesundheit
http://www.bag.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-55015.html