WEKO gegen Schwächung der Aufsicht über das Beschaffungswesen

Bern, 10.12.2014 -  Die Wettbewerbskommission (WEKO) empfiehlt dem Bund und den Kantonen, die bewährte Aufsicht über das kantonale und kommunale Beschaffungswesen beizubehalten.

Das Beschaffungsrecht von Bund und Kantonen wird revidiert. Bis zum 19. Dezember 2014 läuft die Vernehmlassung zum Entwurf für eine revidierte Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (E-IVöB). Das Revisionsprojekt Beschaffungsrecht betrifft indirekt auch die Aufsichtsfunktion der WEKO, die sie im Bereich der kantonalen und kommunalen Beschaffung wahrnimmt. Die geplante Revision des Beschaffungsrechts droht die Aufsichtsfunktionen der WEKO zu schwächen.

Die WEKO hat gestützt auf das Binnenmarktgesetz den Auftrag, die Einhaltung der Beschaffungsregeln durch Kantone und Gemeinden zu überwachen. Dazu verfügt sie über verschiedene Aufsichtsinstrumente. Sie kann neben der Erstattung von Gutachten und Empfehlungen auch gegen Ausschreibungen und Zuschlagsverfügungen Beschwerde führen und gerichtlich prüfen lassen, ob eine Beschaffung rechtmässig durchgeführt wurde. Der E-IVöB sieht u.a. vor, dieses Beschwerderecht zu schwächen. Es soll neu nicht mehr im Bundesrecht, sondern in einer interkantonalen Vereinbarung vorgesehen werden und entweder weiterhin der WEKO oder neu dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) zukommen. Generell sollen neu auch betroffene Unternehmen nur dann gegen eine kantonale oder kommunale Beschaffung Beschwerde führen können, wenn der Auftragswert mindestens CHF 150‘000 beträgt. Damit wird der Rechtsschutz für viele KMU, die sich auf Kleinaufträge bewerben, gänzlich aufgehoben.

Die Aufsichtsfunktionen und insbesondere das Beschwerderecht der WEKO im Bereich der kantonalen und kommunalen Beschaffung sind notwendig, da betroffene Unternehmen oft darauf verzichten, gegen unzulässige Beschaffungen vorzugehen. Sie befürchten eine Benachteiligung bei zukünftigen Aufträgen und scheuen den Prozessaufwand. Die WEKO setzt ihr Beschwerderecht zurückhaltend und gezielt ein, um Grundsatzfragen gerichtlich zu klären und den Wettbewerb im Bereich der öffentlichen Beschaffungen zu stärken. Als unabhängige Instanz ist die WEKO am besten geeignet, dieses Beschwerderecht weiterhin wahrzunehmen. Aus diesen Gründen empfiehlt die WEKO dem Bundesrat und dem InöB, die bewährten Aufsichtsinstrumente über die kantonale und kommunale Beschaffung in der heutigen Form beizubehalten und generell für sämtliche öffentliche Beschaffungen von Bund, Kantonen und Gemeinden einen Rechtsschutz ab einem Auftragswert von CHF 50'000 vorzusehen.


Adresse für Rückfragen

Prof. Dr. Vincent Martenet
Präsident
021 692 27 46
079 506 73 87
vincent.martenet@weko.admin.ch

Dr. Rafael Corazza
Direktor
058 462 20 41
079 652 49 57
rafael.corazza@weko.admin.ch

Frank Stüssi
Vizedirektor
058 462 27 07
frank.stuessi@weko.admin.ch



Herausgeber

Wettbewerbskommission
http://www.weko.admin.ch/

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-55607.html