Sanktionen gegenüber Syrien: Handelsverbot für gestohlene Kulturgüter

Bern, 17.12.2014 - Der Bundesrat hat am 17. Dezember 2014 die Sanktionsmassnahmen gegenüber Syrien um ein Handelsverbot für gestohlene oder rechtswidrig aus Syrien ausgeführte Kulturgüter erweitert. Gleichzeitig wurde eine Reihe von Ausnahmebestimmungen für humanitäre Zwecke in die Verordnung aufgenommen. Die Versicherung mittel- und langfristiger Exportgeschäfte mit Syrien wurde untersagt. Die neuen Massnahmen treten am 17. Dezember 2014 um 18:00 Uhr in Kraft.

Der Bundesrat hat die Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien um verschiedene Bestimmungen ergänzt. Neu sind die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Verkauf, der Vertrieb, die Vermittlung und der Erwerb von syrischen Kulturgütern verboten, sofern Grund zur Annahme besteht, dass die Güter gestohlen oder rechtswidrig aus Syrien entfernt wurden. Aufgrund des Bundesgesetzes über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG) war es bereits bisher verboten, mit gestohlenen syrischen Kulturgütern zu handeln. Aktuell gibt es keine Hinweise darauf, dass die Schweiz Bestimmungs- oder Transitland für gestohlene oder geplünderte Kulturgüter aus Syrien wäre. Mit der Aufnahme der neuen Bestimmung in die Sanktionsverordnung gegenüber Syrien wird das schweizerische Abwehrdispositiv weiter verstärkt und demjenigen der EU angeglichen. Zudem sieht die Verordnung neu Ausnahmebestimmungen vor. Diese gelten für humanitäre Zwecke, für die Vernichtung von chemischen Waffen und von Anlagen zur Produktion von chemischen Waffen sowie für diplomatische Vertretungen.

Schliesslich wurde die Versicherung von mittel- und langfristigen Exportgeschäften nach Syrien durch die Schweizer Exportrisikoversicherung SERV formell verboten. Die SERV versichert allerdings bereits heute keine derartigen Geschäfte.

Der Bundesrat hatte erstmals am 18. Mai 2011 Sanktionen gegen Syrien beschlossen. Mit diesem Entscheid schloss sich die Schweiz den von der EU am 9. Mai 2011 gegenüber Syrien verhängten Massnahmen an. Aufgrund der laufenden Verschlechterung der Lage in Syrien verschärfte die EU ihre Sanktionen in mehreren Schritten. Im Einklang mit diesen EU-Beschlüssen wurde auch die Verordnung durch den Bundesrat mehrmals angepasst.

Gleichzeitig mit dem Bundesratsbeschluss vom 17. Dezember 2014 erweiterte das WBF den Anhang 7 der Verordnung. Zusätzlich wurden 16 natürliche Personen und zwei juristische Personen den Finanz- bzw. Reisesanktionen unterstellt.


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