Bundesrat würdigt die FINMA sowie ihre Aufsichts- und Regulierungstätigkeit

Bern, 18.12.2014 - Der Bundesrat hat an seiner gestrigen Sitzung seinen Bericht über die Prüfung der Regulierungs- und Aufsichtstätigkeit der Finanzmarktaufsicht (FINMA) verabschiedet. Er erfüllt damit verschiedene parlamentarische Vorstösse.

Der Bundesrat kommt in seinem Bericht zum Schluss, dass in institutioneller Hinsicht bei der FINMA grundsätzlich kein Handlungsbedarf besteht. So erachtet er die Rechtsform, die Führungsstruktur, die Organisation und die finanziellen Ressourcen der FINMA sowie die Kompetenzabgrenzung zu anderen Behörden als sachgerecht. Ebenfalls keinen Handlungsbedarf sieht der Bundesrat bei den Aufgaben der FINMA. Mit Blick auf die Aufsichtsinstrumente und das Aufsichtskonzept sowie die personellen Ressourcen der FINMA ortet er hingegen vereinzelt Verbesserungsbedarf. Er empfiehlt der FINMA insbesondere, ihre eigene Überwachungstätigkeit verstärkt wahrzunehmen. Weiter soll die FINMA die Kosten und den Nutzen der hohen Personalfluktuation kritisch würdigen und geeignete Massnahmen gegen diese ergreifen.

Die Überprüfung der Regulierungstätigkeit der FINMA hat ergeben, dass die FINMA die Regulierungsgrundsätze beachtet. Sie reguliert verhältnismässig, trägt den unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und Risiken der Beaufsichtigten angemessen Rechnung und berücksichtigt auch, wie sich ihre Regulierung auf den Wettbewerb, die Innovationsfähigkeit und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz auswirkt. Zudem können sich die Betroffenen spätestens im Rahmen der Anhörung und oft schon vorher angemessen am Regulierungsprozess beteiligen. Die von der Branche zuweilen geäusserte Besorgnis, dass Verordnungen und Rundschreiben der FINMA durch das übergeordnete Gesetzes- oder Verordnungsrecht nicht gedeckt sind, hat sich nur vereinzelt bestätigt. In diesem Zusammenhang empfiehlt der Bundesrat der FINMA, mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen, dass FINMA-Verordnungen und Rundschreiben eine genügende rechtliche Grundlage im übergeordneten Gesetzes- oder Verordnungsrecht haben.

Was die im Rahmen der Aufsichtstätigkeit von der FINMA verwendeten Kommunikationsinstrumente betrifft, konnte kein systematisches Fehlverhalten der FINMA festgestellt werden. Die Prüfung hat jedoch ergeben, dass Kommunikationsinstrumente vereinzelt Inhalte mit rechtssetzendem Charakter enthielten. Dies betrifft vorab Mitteilungen. Der Bundesrat empfiehlt der FINMA deshalb, diese Instrumente zurückhaltend und ausschliesslich zum Zweck der Kommunikation einzusetzen. Er begrüsst es, dass die FINMA in ihren kürzlich publizierten Leitlinien zur Kommunikation ihre entsprechenden Instrumente erläutert. Dadurch wird der in der Branche bestehenden Unsicherheit in Bezug auf die unterschiedlichen von den FINMA verwendeten Instrumente und deren Rechtswirkung entgegengewirkt. Es gilt nun, diese Leitlinien konsequent umzusetzen und hierzu interne Prozesse zu definieren und einzuhalten. Zudem sind die Leitlinien periodisch und nach Möglichkeit unter Einbezug der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.


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