Anpassung der Chemikalienkontrollverordnung

Bern, 28.01.2015 - Der Bundesrat hat am 28. Januar 2015 eine Anpassung der Verordnung über die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit (Chemikalienkontrollverordnung) beschlossen. Die revidierten Bestimmungen treten am 1. März 2015 in Kraft.

Die Bestimmung in der Chemikalienkontrollverordnung zu Produktion, Verarbeitung und Verbrauch von Chemikalien der Liste 1 für Zwecke der Forschung, der Medizin oder der Pharmazeutik wurde angepasst. Die Verarbeitung und der Verbrauch von Chemikalien der Liste 1 im Rahmen der erwähnten Verwendungszwecke wird neu erst ab einer Menge von mehr als 100 Gramm pro Betrieb und Jahr bewilligungspflichtig. Diese Anpassung erfolgt, um Forschungsarbeiten von Universitäten und verschiedenen Bundesstellen mit Chemikalien der Liste 1 nicht unnötig zu behindern. Die Produktion von Chemikalien der Liste 1 bleibt nach wie vor bewilligungspflichtig.

Um den Bestimmungen des Chemiewaffenübereinkommens zu entsprechen, werden zudem in der Chemikalienkontrollverordnung die Bewilligungspflichten für die Ausfuhr von Chemikalien der Listen 2 und 3 angepasst. Neu wird keine Bescheinigung des Empfangsstaates bei einer Ausfuhr von Chemikalien der Liste 2 mehr verlangt. Das SECO kann jedoch optional vom Gesuchsteller eine Bestätigung verlangen, dass die Chemikalie nicht wieder ausgeführt wird. Betreffend Chemikalien der Liste 3 wird in der Chemikalienkontrollverordnung präzisiert, dass nur von Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens eine Bescheinigung einzuholen ist. Diese muss eine Bestätigung der Nichtwiederausfuhr enthalten.

Die Chemikalienkontrollverordnung basiert auf dem Güterkontrollgesetz und vollzieht die Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen des Chemiewaffenübereinkommens, eines 1997 in Kraft getretenen völkerrechtlich verbindlichen Abrüstungs- und Nonproliferationsvertrages. Dieser Vertrag regelt unter anderem die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit. Ziele des Chemiewaffenübereinkommens sind einerseits die Verhinderung des Einsatzes chemischer Waffen und die Vernichtung aller noch bestehender chemischer Waffen und Produktionseinrichtungen. Andererseits soll die Proliferation chemischer Waffen verhindert werden, ohne dabei den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt der Vertragsstaaten im zivilen Bereich zu behindern.


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Patrick Edgar Holzer
Leiter Ressort Exportkontrollpolitik
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