Regelung für Sonntags-Shopping von Touristen in bestimmten Einkaufszentren

Bern, 18.02.2015 - Der Bundesrat hat am 18. Februar 2015 eine Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) verabschiedet. Einkaufszentren, die den Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs dienen, können neu Arbeitnehmende am Sonntag beschäftigen. Dabei müssen diese Einkaufszentren eng definierte Voraussetzungen in Bezug auf das Warenangebot, den Umsatz und die Lage des Einkaufszentrums erfüllen. Zudem müssen die Arbeitnehmenden für die Beschäftigung am Sonntag Kompensationen erhalten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) wird diese Einkaufszentren auf Antrag der Kantone festlegen. Die Revision tritt per 1. April 2015 in Kraft.

Die neue Regelung sieht vor, dass Einkaufszentren, die den Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs dienen, während des ganzen Jahres am Sonntag ohne Bewilligung Arbeitnehmende beschäftigen dürfen. Zudem können die mindestens 26 frei zu gewährenden Sonntage pro Kalenderjahr unregelmässig auf das Jahr verteilt werden, jedoch ist im Zeitraum eines Kalenderquartals mindestens ein freier Sonntag zu gewähren. Unter die Regelung fallen ausschliesslich Einkaufszentren und keine einzelnen Betriebe.

Damit ein Einkaufszentrum als den Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs dienend bezeichnet werden kann, muss es folgende Kriterien kumulativ erfüllen:

  • Das Warenangebot ist auf den internationalen Fremdenverkehr ausgerichtet: Die Mehrheit der sich im Einkaufszentrum befindenden Geschäfte muss überwiegend Luxusartikel anbieten, insbesondere in den Bereichen Kleider und Schuhe, Accessoires, Uhren und Schmuck sowie Parfüm.
  • Der gesamthaft erwirtschaftete Umsatz in einem Einkaufszentrum wie auch derjenige der Mehrheit der sich darin befindenden Geschäfte wird zu einem wesentlichen Teil mit internationaler Kundschaft erwirtschaftet.
  • Das Einkaufszentrum liegt in einem Fremdenverkehrsgebiet gemäss dem bisherigen Artikel 25 Absatz 2 ArGV 2. Alternativ kann sich das Einkaufszentrum in einer Entfernung von höchstens 15 Kilometern zur Schweizer Grenze und in unmittelbarer Nähe eines Autobahnanschlusses oder Bahnhofs befinden.
  • Die betroffenen Arbeitnehmenden erhalten für die Sonntagsarbeit Kompensationen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen.

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt auf Antrag der Kantone fest, welche Einkaufszentren den Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs dienen. Diese Einkaufszentren werden in einer nun zu schaffenden Departementsverordnung namentlich aufgeführt werden.

Die Ergänzung von Artikel 25 ArGV 2 erfüllt den Auftrag der vom Parlament überwiesenen Motion 12.3791 von Ständerat Fabio Abate. Damit wird den geänderten Bedürfnissen des Fremdenverkehrs Rechnung getragen: Shopping gehört zu den wichtigsten Gründen für eine Reise in die Schweiz und wird zunehmend als Erlebnis wahrgenommen. Die ergänzte Bestimmung kommt somit in erster Linie denjenigen ausländischen Touristen entgegen, die ihre Ferien in der Schweiz verbringen und bei dieser Gelegenheit Shopping am Sonntag betreiben möchten. Die neue Bestimmung hat mit dem starken Franken zusätzlich an Bedeutung gewonnen. Sie trägt dazu bei, Arbeitsplätze sowie Wertschöpfung in der Schweiz zu sichern. Mit dem eng definierten Geltungsbereich der neuen Bestimmung bekräftigt der Bundesrat gleichzeitig seine bisherige Haltung, Sonntagsarbeit nur sehr restriktiv zuzulassen.


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