Bundesrat eröffnet Vernehmlassung für ein Klima- und Energielenkungssystem

Bern, 13.03.2015 - Am 8. März 2015 haben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger die Initiative der Grünliberalen Partei „Energie- statt Mehrwertsteuer“ klar abgelehnt. Diese verlangte die Einführung einer Steuer auf nicht erneuerbaren Energieträgern bei gleichzeitiger Abschaffung der Mehrwertsteuer. Der Bundesrat verfolgt mit der Energiestrategie 2050 einen anderen Weg. Die erste Etappe bis 2021 beinhaltet ein Massnahmenpaket, zu welchem der Bundesrat eine umfassende Gesetzesvorlage ausgearbeitet hat, die derzeit vom Parlament beraten wird. In einer zweiten Etappe der Energiestrategie 2050 sollen Klima- und Energiepolitik gemeinsam neu ausgerichtet werden. Ab 2021 soll ein Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem stattfinden. Grundlage für diese zweite Etappe bildet ein Verfassungsartikel. Zu diesem Verfassungsartikel hat der Bundesrat heute die Vernehmlassung eröffnet.

In der Klima- und Energiepolitik soll ab 2021 der Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem stattfinden. Mit der vorgeschlagenen Verankerung in der Verfassung will der Bundesrat diesen Richtungsentscheid demokratisch legitimieren. Vorgeschlagen werden ein neuer Verfassungsartikel über Klima- und Stromabgaben sowie Übergangsbestimmungen, mit denen der schrittweise Abbau der bestehenden Fördermassnahmen und der Übergang zum Lenkungssystem näher geregelt werden.

Die Lenkungsabgaben sollen einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, dass die  Treibhausgasemissionen vermindert werden und die Energie sparsam und effizient genutzt wird. Der vorgeschlagene Verfassungsartikel legt fest, dass Abgaben auf Brenn- und Treibstoffen sowie Strom erhoben werden. Der Bundesrat beabsichtigt jedoch, die Treibstoffe in einer ersten Phase nicht der Lenkungsabgabe zu unterstellen. Dies vor dem Hintergrund, dass in der Vorlage zum Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF) bereits eine Erhöhung des Mineralölsteuerzuschlags um 6 Rappen pro Liter vorgesehen ist.

Die Höhe der Lenkungsabgaben wird so bemessen, dass sie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Klima- und Energieziele des Bundes leisten. Der Verfassungsartikel verpflichtet den Gesetzgeber, auf Unternehmen Rücksicht zu nehmen, die durch die Erhebung der Abgaben unzumutbar belastet und in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gegenüber der ausländischen Konkurrenz stark beeinträchtigt würden. Der Spielraum soll dabei von einer Reduktion der Abgabesätze bis hin zur Befreiung von der Erhebung einzelner Abgaben reichen.

Die Erträge aus den Klima- und Stromabgaben werden an die Bevölkerung und die Wirtschaft rückverteilt, so dass die Belastung der Haushalte und Unternehmen insgesamt nicht ansteigen wird. In einer Übergangszeit soll jedoch ein Teil der Erträge befristet für die bisherigen Förderzwecke verwendet werden. Die mit der Teilzweckbindung der aktuellen CO2-Abgabe finanzierten Förderungen (v.a. Gebäudeprogramm, Technologiefonds) sollen ab 2021 schrittweise bis Ende 2025 abgebaut werden. Ebenfalls abgebaut werden die aus dem gegenwärtigen Netzzuschlag finanzierten Fördermassnahmen wie insbesondere die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV). Zusagen zur Förderung von Neuanlagen im Rahmen der KEV sollen bis spätestens Ende 2030 gesprochen werden dürfen und sind auf eine Laufzeit bis Ende 2045 zu beschränken.

Die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung lässt dem Gesetzgeber verhältnismässig viel Spielraum bei der Ausgestaltung der Klima- und Stromabgaben und stellt eine flexible Übergangsphase zwischen dem Förder- und dem Lenkungssystem sicher. Im Vernehmlassungsbericht  wird über den aktuellen Stand der Arbeiten zu einer möglichen Umsetzung der vorgesehenen Lenkungsabgaben orientiert. Weitere Vertiefungsarbeiten werden fortgeführt. Die Vernehmlassung dauert bis zum 12. Juni 2015.


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