Verfassungsänderung schafft Voraussetzung für erfolgversprechende Anwendung der Präimplantationsdiagnostik

Bern, 23.03.2015 - Bundesrat und Parlament möchten die genetische Untersuchung von menschlichen Embryonen, die bei einer künstlichen Befruchtung entstanden sind, in einem klar begrenzten Rahmen zulassen. Dadurch sollen Paare, die Träger einer schweren Erbkrankheit sind, Kinder bekommen können, die von dieser Krankheit nicht betroffen sind. Zudem sollen Paare, die auf natürlichem Weg keine Kinder zeugen können, so eine bessere Chance erhalten, ein eigenes Kind zu bekommen. Um die Präimplantationsdiagnostik erfolgversprechend durchführen zu können, muss zunächst die Verfassung angepasst werden. Die Abstimmung darüber findet am 14. Juni statt. Die Zulassung der PID erfolgt erst später auf Gesetzesstufe.

In der Schweiz kommen pro Jahr etwa 80 000 Kinder zur Welt, rund 2000 von ihnen dank einer künstlichen Befruchtung. Ärztinnen und Ärzte dürfen diese sogenannten In-vitro-Fertilisationen bei Paaren anwenden, die auf natürlichem Wege keine Kinder bekommen können oder die Träger von schweren Erbkrankheiten sind. Das geltende Fortpflanzungsmedizingesetz verbietet ihnen jedoch, die auf diese Weise erzeugten Embryonen genetisch zu untersuchen, bevor sie in die Gebärmutter der Frau eingesetzt werden. Embryonen von Paaren, die Träger von schweren Erbkrankheiten sind, dürfen erst während der Schwangerschaft mittels Pränataldiagnostik auf Gendefekte hin untersucht werden. Je nach Ergebnis sind diese Paare mit der schwierigen Frage konfrontiert, ob sie die Schwangerschaft abbrechen wollen. Manche Paare nehmen heute eine Reise in Länder wie Spanien, die Niederlande oder Belgien auf sich, wo die Präimplantationsdiagnostik (PID) zugelassen ist; andere wiederum verzichten auf die Erfüllung ihres Kinderwunsches.

Fortpflanzungstourismus vermeiden
Bundesrat und Parlament wollen die PID künftig für die genannten Paare zulassen. Bei Paaren, die Träger einer schweren Erbkrankheit sind, können mit Hilfe der PID Embryonen ausgewählt werden, die keine entsprechenden Gendefekte aufweisen. Dadurch kann das Risiko, dass das Kind von der Erbkrankheit seiner Eltern betroffen ist, stark reduziert werden. Bei Paaren, die auf natürlichem Wege keine Kinder bekommen können, könnten mittels PID Embryonen ausgewählt werden, die eine gute Entwicklungsfähigkeit erwarten lassen. Dadurch soll erreicht werden, dass die Schwangerschaft möglichst ohne Komplikationen verläuft und die Frau das Kind nicht verliert. Die Reise ins Ausland bliebe diesen Paaren künftig erspart.

Mutter und Kind vor gesundheitlichen Risiken schützen
Um die PID in diesem engen Rahmen erfolgversprechend durchführen zu können, muss zunächst die Verfassung angepasst werden. Heute dürfen bei einer künstlichen Befruchtung nicht mehr Embryonen entwickelt werden, als der Frau sofort eingesetzt werden können. Künftig dürften es so viele sein, wie für eine zweckmässige Behandlung notwendig sind. Zudem dürften nicht verwendete Embryonen im Hinblick auf eine spätere Behandlung eingefroren werden. Die Verfassungsänderung würde es ermöglichen, künftig nur noch einen Embryo pro Behandlung auszuwählen und einzusetzen. Dadurch könnte die Zahl der Mehrlingsschwangerschaften und damit die gesundheitlichen Risiken für Mutter und Kind reduziert werden. Die geänderte Verfassung verbietet es weiterhin, Embryonen aufgrund ihres Geschlechtes oder anderer Körpermerkmale auszuwählen. Zudem dürfen auch in Zukunft keine sogenannten Retterbabys erzeugt werden, die sich als Stammzellenspender für ein schwer krankes Geschwister eignen. Nach wie vor dürften nicht beliebig viele Embryonen pro Behandlungszyklus entwickelt werden. Damit bleiben die Menschenwürde und der Embryonenschutz aus Sicht des Bundesrates gewahrt.

Zulassung der PID erfolgt erst später auf Gesetzesstufe
Konkret geregelt wird die Durchführung der PID im Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG), das diese heute verbietet. Das Parlament hat die Änderung dieses Gesetzes bereits beschlossen. Sobald der neue Verfassungsartikel in Kraft tritt, wird die Gesetzesänderung im Bundesblatt publiziert; von diesem Moment an kann das Referendum dagegen ergriffen werden. Kommt dieses zustande, so können die Stimmberechtigten zu einem späteren Zeitpunkt über das neue FMedG abstimmen. Erst das geänderte FMedG würde die PID für Paare, die Träger von schweren Erbkrankheiten sind oder die auf natürlichem Wege keine Kinder bekommen können, zulassen. Alle anderen Anwendungen blieben auch auf Gesetzesstufe verboten. Wird die Verfassungsänderung am 14. Juni 2015 abgelehnt, so kann auch das geänderte FMedG nicht in Kraft treten.


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