Bundesrat beschliesst raschere Rückerstattung des Netzzuschlags an stromintensive Unternehmen

Bern, 13.05.2015 - Ab dem 1. Juni 2015 können sich stromintensive Unternehmen den Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien monatlich zurückerstatten lassen. Dies hat der Bundesrat heute in einer Revision der Energieverordnung (EnV) festgelegt. Weitere Änderungen der EnV betreffen das Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken, die abgesicherten Kosten bei der Risikoabsicherung für Geothermieanlagen sowie die Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leistungstransformatoren (siehe Kasten).

Rückerstattung des Netzzuschlags

Seit Anfang 2009 wird in der Schweiz Strom aus erneuerbaren Energien mit der Kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) gefördert. Alle Stromkonsumentinnen und -konsumenten bezahlen dafür einen Zuschlag pro verbrauchte Kilowattstunde und äufnen damit den so genannten Netzzuschlagsfonds. Mit diesem Fonds werden neben der KEV auch die Einmalvergütungen für Photovoltaik-Anlagen, die wettbewerblichen Ausschreibungen für Stromeffizienz, die Rückerstattungen an Grossverbraucher, die Risikogarantien für Geothermieprojekte, die Vollzugskosten sowie Gewässersanierungsmassnahmen finanziert.

Stromintensive Unternehmen mit Elektrizitätskosten ab 5% ihrer Bruttowertschöpfung können sich den bezahlten Netzzuschlag teilweise oder vollumfänglich zurückerstatten lassen, wenn sie sich in einer Zielvereinbarung mit dem Bund zur Steigerung ihrer Energieeffizienz verpflichten. Bisher erfolgte die Rückerstattung jährlich. Ab dem 1. Juni 2015 wird der Netzzuschlag auf Antrag monatlich zu 80% zurückerstattet. Nach Abschluss des Geschäftsjahres wird der definitive Rückerstattungsbetrag bestimmt und der Differenzbetrag beglichen. Wird kein Antrag auf monatliche Auszahlung gestellt, erfolgt die Rückerstattung wie bisher jährlich. Ziel dieser Massnahme ist, Liquiditätsengpässe bei den betroffenen Unternehmen zu vermeiden.

Datum des Inkrafttretens

Die revidierte Energieverordnung und die revidierte Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich treten am 1. Juni 2015 in Kraft.

Weitere Änderungen

Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken

Neu müssen die kantonalen Behörden der für die Auszahlung der Entschädigung zuständigen nationalen Netzgesellschaft Swissgrid sowie dem für die Anträge zuständigen Bundesamt für Umwelt (BAFU) den Eingang der Sanierungsgesuche sofort nach Eingang des Gesuchs melden. Damit wird die Auszahlungsplanung von Swissgrid verbessert.

Risikoabsicherung für Geothermieanlagen

Der Begriff „Pumpversuche" wird durch den Begriff „Bohrlochtests" ersetzt. Mit Bohrlochtests lassen sich unter anderem die hydraulischen Eigenschaften des tiefen Untergrunds feststellen und die Förderrate abschätzen.

Anforderungen an Leistungstransformatoren

Die Schweiz übernimmt unverändert die Anforderungen aus der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) für die Produktgruppe der Leistungstransformatoren. In Anhang 2.22 der EnV werden die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Leistungstransformatoren festgelegt, welche die Produkte ab 1. August 2015 respektive ab 1. Juli 2021 erfüllen müssen.

Anpassung der Gebührenverordnung

Der Bundesrat hat die Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) um zwei Tatbestände ergänzt. Die Gebührenerhebung wird im Bereich Kernenergie (Stilllegungs- und Entsorgungsfonds) an die bereits bestehende Praxis und im Bereich Rohrleitungen an die Regelung in vergleichbaren Fällen der übrigen Energiegesetzgebung angepasst. Diese Änderungen haben keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Wirtschaft, da lediglich die bestehende Praxis verankert wird.


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