Strengere Beurteilung von Ausfuhr- und Vermittlungsgesuchen für Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung

Bern, 13.05.2015 - Der Bundesrat hat am 13. Mai 2015 ein zusätzliches Kriterium für die Beurteilung der Ausfuhr und die Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung aus der Schweiz beschlossen. Eine Bewilligung zur Ausfuhr oder zur Vermittlung solcher Güter muss neu verweigert werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das aus-zuführende oder das zu vermittelnde Gut von der Endempfängerin oder vom Endemp-fänger als Repressionsmittel verwendet wird.

Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung sind Güter mit der Möglichkeit zur zivilen und militärischen Verwendung (sog. Dual-Use-Güter). Die Ausfuhr solcher Güter aus der Schweiz wird auf Grundlage internationaler Vereinbarungen seit 2012 kontrolliert. Für die Ausfuhr aus der Schweiz muss gestützt auf die Güterkontrollgesetzgebung vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO eine Bewilligung eingeholt werden.

Die Güterkontrollgesetzgebung sieht nur beschränkte Möglichkeiten vor, Gesuche für die Ausfuhr oder die Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung abzulehnen. Der Bundesrat hat nun mittels einer verfassungsunmittelbaren Verordnung gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung beschlossen, ein neues Kriterium zur Ablehnung entsprechender Gesuche zu schaffen. Eine Einzelbewilligung für die Ausfuhr von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung wird künftig verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das auszuführende oder das zu vermittelnde Gut von der Endempfängerin oder vom Endempfänger als Repressionsmittel verwendet wird. In diesem Zusammenhang wird nun auch die Übertragung von Immaterialgütern (inklusive Knowhow und Einräumung von Rechten), die Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung betrifft, der Bewilligungspflicht unterstellt. Die verfassungsunmittelbare Verordnung tritt am 13. Mai 2015 um 18:00 Uhr in Kraft. Sie ist auf vier Jahre befristet.


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Leiter Ressort Exportkontrollpolitik Dual-Use
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