Aktualisiertes Informationsblatt für die korrekte Preisangabe bei Reiseangeboten

Bern, 15.06.2015 - Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hat in Zusammenarbeit mit dem Schweizer Reise-Verband (SRV) das Informationsblatt «Preisbekanntgabe und Werbung für Reiseangebote» überarbeitet. Es gilt ab 1. Januar 2016 und damit erstmals für die Frühlings- und Sommersaison 2016. Demgegenüber fallen die Winterkataloge 2015/2016 noch nicht darunter.

Das aktualisierte Informationsblatt gilt ab 1. Januar 2016 und ersetzt das bisherige vom 1. Juni 2006. Die Neuerungen tragen den elektronischen Entwicklungen und den Marktveränderungen Rechnung. Sie beinhalten im Wesentlichen Erleichterungen für die Anbieter von Reiseangeboten, ohne jedoch den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu reduzieren. Die wesentlichen Aktualisierungen betreffen:

1. Reisekataloge: Die Mindestgültigkeitsdauer der Preise ist neu in den Katalogen gut lesbar anzugeben. Diese kann neu von der - in der Regel mehrmonatigen - Gültigkeitsdauer der Kataloge abweichen (z.B. „Gültigkeitsdauer der Preise: 1 Monat“). Ergänzend ist neu ein Hinweis im Katalog erforderlich, wo die Preise nach Ablauf der angegebenen Mindestgültigkeitsdauer in Erfahrung gebracht werden können (z.B. im Internet oder im Reisebüro).

2. Ausländische Reisekataloge in Fremdwährung: Was als „Ausländische Reisekataloge“ gilt, bei welchen Preisangaben in Fremdwährung toleriert werden, wird neu definiert. Als solche gelten Reisekataloge von Anbietern, die weder eine rechtliche Niederlassung noch ein eigenes Vertriebssystem in der Schweiz (dazu zählen beispielsweise die eigenen Filialen, Reisebüros/Verkaufsstellen mit Agenturvertrag, eigene oder beauftragte Call Centers) haben. Wenn das im ausländischen Reisekatalog umschriebene Angebot mit Preisangaben in Fremdwährung in der Schweiz gebucht und auch bezahlt wird bzw. werden kann, dann ist - wie bisher - dem ausländischen Reisekatalog eine Preisumrechnungstabelle beizufügen. Die Preisumrechnungstabelle stellt neu in gut lesbarer und nachvollziehbarer Weise sicher, dass die in der Katalog-Preisliste aufgeführten Preise in Fremdwährung leicht in CHF umgerechnet werden können. Der verwendete Wechselkurs und die Gültigkeitsdauer der Preisumrechnungstabelle sind anzubringen.

3. Internet: Online-Reiseanbieter mit Sitz im Ausland: Im Ausland ansässige Online-Anbieter ohne rechtliche oder wirtschaftliche Niederlassung in der Schweiz, die mit ihrem Internetauftritt eindeutig in der Schweiz ansässige Konsumentinnen und Konsumenten ansprechen (z.B. mit einer Internetdomain „.ch“ oder mit einer Internetdomain „.de, .at, .fr, .it, .com“ mit spezieller Ausrichtung auf Schweizer Kunden), geben die Preise mit folgenden kumulativen Hinweisen bekannt:

  • Preis in der Währung, in der fakturiert wird (z.B. Euro);
  • Referenzpreis in Schweizer Franken (CHF);
  • Hinweis auf Umrechnungskurs und mögliche Umrechnungskosten bei Bezahlung mit Kreditkarte.

Das aktualisierte Informationsblatt «Preisbekanntgabe und Werbung für Reiseangebote» vom 1. Januar 2016 ist – neben dem bisherigen Informationsblatt vom 1. Juni 2006 – auf der Internetseite des SECO aufgeschaltet: http://www.seco.admin.ch/themen/00645/00654/04362/index.html?lang=de


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