Bundesrat genehmigt Statutenänderungen der Swissgrid

Bern, 24.06.2015 - An seiner heutigen Sitzung hat der Bundesrat Änderungen an den Statuten der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid genehmigt. Neu werden in den Statuten zwei Kategorien von Namenaktien (A und B) geschaffen, was die Handelbarkeit der Swissgrid-Aktie erleichtert. Der Bundesrat empfiehlt der Gesellschaft ausserdem, die Bestimmung zu den Vorkaufsrechten für Swissgrid-Aktien anzupassen.

Die Swissgrid AG hat ihre Statuten an einer ausserordentlichen Generalversammlung am 16. Februar 2015 revidiert. Demnach wird die bisherige Übertragungsbeschränkung, die sämtliche Aktien der Swissgrid AG umfasste, neu auf die Mehrheit der Aktien eingeschränkt. Somit können die jeweiligen Aktionäre über jeweils knapp die Hälfte ihrer Anteile grundsätzlich frei verfügen.

Der Bundesrat begrüsst diese Änderung, die mit den gesetzlichen Vorgaben zur Zusammensetzung des Aktionariats (Stromversorgungsgesetz StromVG, Artikel 18 Absatz 3) vereinbar ist. Es werden neu zwei Kategorien von Namenaktien (A und B) geschaffen. Dadurch vereinfacht sich die Handelbarkeit der Swissgrid-Aktie. Diese Massnahme wird auch für die zukünftige Kapitalbeschaffung der Gesellschaft hilfreich sein und dient der nachhaltigen Versorgungssicherheit.

Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Mehrheit der Gesellschafter seiner Anregung zur Anpassung von Artikel 5 der Statuten nicht gefolgt ist. Diese Bestimmung sieht Regeln zur Vorkaufsberechtigung an Swissgrid-Aktien vor. Sie ist, was den Kreis der Vorkaufsberechtigten betrifft, aus Sicht des Bundesrats zu eng gefasst bzw. lückenhaft, weil sie keine Bestimmungen zu jenen Vorkaufsberechtigten enthält, die von Gesetzes wegen ebenfalls über ein Vorkaufsrecht verfügen. Aus Gründen der Transparenz und Klarheit empfiehlt der Bundesrat Swissgrid nach wie vor, den Artikel 5 anzupassen.

Dies auch vor dem Hintergrund der laufenden parlamentarischen Diskussionen im Rahmen der Parlamentarischen Initiative 13.467 (Vorlage 2) u.a. zur Regelung der Vorkaufsrechte. Der Bundesrat erachtet eine Klarstellung der Frage der Vorkaufsberechtigung in den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen als sinnvoll.

Änderungen der Statuten von Swissgrid müssen gemäss Stromversorgungsgesetz (StromVG) vom Bundesrat genehmigt werden.


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