Erstes Einkaufszentrum mit bewilligungsfreier Sonntagsarbeit

Bern, 21.07.2015 - Am 1. August 2015 tritt die neue Departements-Verordnung gestützt auf Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz in Kraft. Diese bezeichnet die Einkaufszentren, die den Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs dienen und damit am Sonntag ihre Angestellten bewilligungsfrei beschäftigen können. Foxtown Factory Stores in Mendrisio wurde als erstes Einkaufszentrum in die Verordnung aufgenommen. Anträge der Kantone um Aufnahme von weiteren Einkaufszentren in diese Verordnung werden fortlaufend geprüft.

Am 1. April 2015 trat die revidierte Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) in Kraft. Gestützt darauf können Einkaufszentren, die den Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs dienen, Arbeitnehmende am Sonntag beschäftigen. Gemäss Artikel 25 Absatz 4 ArGV 2 bezeichnet das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) auf Antrag der Kantone die betroffenen Einkaufszentren.

Damit ein Einkaufszentrum als den Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs dienend bezeichnet werden kann, müssen die folgenden Kriterien kumulativ erfüllt sein:

  • Das Warenangebot ist auf den internationalen Fremdenverkehr ausgerichtet. Eine Mehrheit der Geschäfte im Einkaufszentrum muss überwiegend Luxusartikel anbieten.
  • Der Umsatz wird zu einem wesentlichen Teil mit internationaler Kundschaft erwirtschaftet. Dies muss sowohl auf den Gesamtumsatz des Einkaufszentrums als auch auf den der Mehrheit der einzelnen Geschäfte zutreffen.
  • Das Einkaufszentrum liegt in einem Fremdenverkehrsgebiet gemäss dem bisherigen Artikel 25 Absatz 2 ArGV 2. Alternativ kann sich das Einkaufszentrum in einer Entfernung von höchstens 15 Kilometern zur Schweizer Grenze und in unmittelbarer Nähe eines Autobahnanschlusses oder Bahnhofs befinden.
  • Die betroffenen Arbeitnehmenden erhalten für die Sonntagsarbeit Kompensationen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen.

Einkaufszentren, die in der Verordnung aufgeführt sind, können während des ganzen Jahres am Sonntag ohne Bewilligung Arbeitnehmende beschäftigen. Zudem können die mindestens 26 frei zu gewährenden Sonntage pro Kalenderjahr unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. Innerhalb eines Kalenderquartals ist mindestens ein freier Sonntag zu gewähren. Unter die Regelung fallen nur Einkaufszentren und nicht einzelne Betriebe.
Foxtown Factory Stores in Mendrisio erfüllt alle Bedingungen und wurde als erstes Einkaufszentrum in der Departementsverordnung aufgeführt. Das SECO prüft fortlaufend die eingehenden Anträge um Aufnahme weiterer Einkaufszentren.


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