Kernenergieverordnung verabschiedet

Bern, 10.12.2004 - Der Bundesrat hat heute die Kernenergieverordnung (KEV) verabschiedet. Mit dieser neuen Verordnung werden die Bestimmungen des Kernenergiegesetzes (KEG) ausgeführt und die wesentlichen Sicherheitsanforderungen an Kernanlagen gesetzlich verankert. Die Kernenergieverordnung tritt am 1. Februar 2005 zusammen mit dem KEG und der neuen Safeguardsverordnung in Kraft.

Im Rahmen der im August 2004 abgeschlossenen Vernehmlassung zum Entwurf der Kernenergieverordnung gingen insgesamt 68 Stellungnahmen ein. In der heute verabschiedeten Verordnung hat der Bundesrat viele der Kritikpunkte berücksichtigt, hält aber im Wesentlichen an den im Vernehmlassungsentwurf enthaltenen Bestimmungen fest. Die Kernenergieverordnung wird am 1. Februar 2005 zusammen mit dem von den Eidgenössischen Räten am 21. März 2003 verabschiedeten neuen KEG in Kraft treten. Weitere neue Verordnungen zur Umsetzung des KEG (z.B. Anforderungen an das Personal von Kernanlagen) werden voraussichtlich Mitte 2005 in die Vernehmlassung geschickt.

Wichtigste Folgerungen aus der Vernehmlassung

Die Bestimmung über Nachrüstungen bestehender Kernkraftwerke (Art. 82 KEV) wurde mit dem Verweis auf die im KEG festgeschriebene Nachrüstungspflicht (Art. 22 Abs. 2 Bst. g KEG) ergänzt. Damit stellt die KEV klar, dass die gesetzlich definierten Sicherheitsvorschriften grundsätzlich auch für bestehende Kernkraftwerke gelten.

Die Kriterien zur vorläufigen Ausserbetriebnahme und Nachrüstung von Kernkraftwerken (Art. 44 KEV) wurden mit dem Kriterium der Integrität des Reaktorsicherheitsbehälters ergänzt. Demgegenüber wurde das Kriterium der Kernschadenshäufigkeit gestrichen. Ein fixer Wert in der KEV ist nach Auffassung des Bundesrates angesichts der wissenschaftlichen Weiterentwicklung der Berechnungsgrundlagen ungeeignet. Die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) wird jedoch entsprechend der bisherigen Praxis die Kernschadenshäufigkeit im Rahmen der systematischen Sicherheitsbewertungen weiterhin überprüfen.

Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotential (z.B. kleinere Forschungsreaktoren) sind gemäss KEG von der Rahmenbewilligungspflicht ausgenommen. Im Vernehmlassungsentwurf war die entsprechende Verordnungsbestimmung missverständlich formuliert. Mit der nun vorliegenden Bestimmung (Art. 22 KEV) wird klar gestellt, dass der Bau grösserer Reaktoren in jedem Fall rahmenbewilligungspflichtig ist.

Der Forderung nach einer besseren Abstimmung mit der Raumplanung, insbesondere  im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle, trägt die KEV im neuen Artikel 5 «Sachplan geologische Tiefenlager» Rechnung. In diesem Sachplan werden Ziele und Vorgaben für die geologischen Tiefenlager verbindlich festgelegt.

Safeguardsverordnung

Die vom Bundesrat am 18. August 2004 verabschiedete Safeguardsverordnung setzt das zwischen der Schweiz und der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) abgeschlossene Safeguardsabkommen von 1978 und das Zusatzprotokoll aus dem Jahr 2000 um. Da das KEG unter anderem Rechtsgrundlage für die Safeguardsverordnung ist, wird diese zusammen mit dem KEG ebenfalls am 1. Februar 2005 in Kraft treten.



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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
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