Bundesrat beschliesst weitere Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung

Bern, 08.10.2015 - Der Bundesrat hat eine weitere Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) beschlossen. Die Revision umfasst insbesondere Änderungen der Governance-Regeln. Der Bundesrat hatte bereits per 1. Januar 2015 eine erste Revision der SEFV in Kraft gesetzt, die eine Anpassung der Berechnungsgrundlagen für die von den Kernanlagenbetreibern in die Fonds einzuzahlenden Beiträge sowie die Einführung eines Sicherheitszuschlags von 30% beinhaltete. Die revidierte SEFV tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Die Arbeiten zur Revision der SEFV laufen seit Ende 2011. Die erste SEFV-Revision wurde vom Bundesrat am 25. Juni 2014 beschlossen (siehe Medienmitteilung vom 25.06.2014) und ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Als weiteren revisionsbedürftigen Themenbereich identifizierte das UVEK verschiedene Fragen der Governance. Zwei diesbezügliche Änderungen wurden bereits in der oben erwähnten Revision der SEFV übernommen (Unabhängigkeit von Kommissionsmitgliedern und Zusammensetzung von Ausschüssen und Fachgruppen). Weitere Governance-relevante Punkte, die auch im Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (siehe Medienmitteilung EFK vom 26.11.2014) bestätigt wurden, passt der Bundesrat nun mit der vorliegenden zweiten Revision der SEFV an.

Im Rahmen der Anhörung zur zweiten Revision der SEFV, die von März bis Mai 2015 durchgeführt wurde (Anhörungsbericht siehe Link) sind 50 Stellungnahmen eingegangen. Ein Grossteil davon begrüsst die Trennung von Aufsichtsbehörde und Fondsgremien. Häufig kritisiert wird dabei jedoch, dass die Verschiebung der Kompetenzen von der Kommission bzw. vom Bundesrat zum UVEK der Entflechtung der operationellen Geschäfte von der Aufsicht zuwiderlaufe. Die Vertreter der Elektrizitätswirtschaft und die meisten energiepolitischen Organisationen lehnen die Revision grundsätzlich ab. Die Umweltorganisationen heissen die Revision gut, fordern jedoch Anpassungen, die über den Gegenstand der Vorlage hinausgehen.

Obwohl die Ergebnisse der Anhörung uneinheitlich ausfielen, bestätigte eine Mehrheit den Bedarf für die Revision der SEFV und insbesondere für eine Stärkung der Good Governance. Der Bundesrat hält deshalb, mit kleineren, überwiegend formellen Anpassungen, am Anhörungsentwurf fest. Er hat ausserdem entschieden, dass für die Kommissionsmitglieder neu ausdrücklich die Bestimmungen der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) betreffend Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung gelten.

Die revidierte SEFV tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Damit wird gewährleistet, dass die neuen Regeln ab der nächsten Legislaturperiode der Kommission des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (2016 - 2019) umgesetzt und die neuen Verfahrensbestimmungen bereits für die Kostenstudie 2016 zur Anwendung kommen.

Die wichtigsten Änderungen

Auflösung der personellen Verflechtungen zwischen Aufsichtsbehörde und Fondsgremien: Mitarbeitende des UVEK, des BFE sowie des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI) sind neu nicht mehr als Mitglieder der Kommission oder der Ausschüsse wählbar.  

Verstärkung der Aufsicht über die Fonds: Bundesrat und UVEK erhalten griffige Steuerungsinstrumente zur Korrektur von Fehlentwicklungen bei der Führung und Verwaltung der Fonds (beispielsweise soll das Fondsreglement neu vom UVEK festgelegt werden). 

Kompetenzzuweisung: Neu soll das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen die Anlagerendite, Teuerungsrate und den Sicherheitszuschlag ändern können.

Regelungen für die Kostenstudien: Die bestehende Praxis zur Erstellung der Kostenstudien durch die Betreiber und deren anschliessende Überprüfung wird angepasst und neu ausdrücklich in der Verordnung beschrieben. Im Rahmen der Kostenstudien wird alle fünf Jahre die voraussichtliche Höhe der Kosten von Stilllegung und Entsorgung von radioaktiven Abfällen berechnet.


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