BKW reicht Stilllegungsprojekt für Kernkraftwerk Mühleberg ein

Bern, 18.12.2015 - Die BKW AG hat heute beim Bundesamt für Energie das Stilllegungsprojekt für das Kernkraftwerk Mühleberg (KKM) eingereicht. Damit ist das Stilllegungsverfahren KKM gestartet.

Ablauf des Stilllegungsverfahrens

  1. Das Stilllegungsprojekt umfasst folgende Unterlagen: Gesuchsschreiben, Hauptbericht zum Stilllegungsprojekt, Umweltverträglichkeitsbericht, Bericht zu Störfallbetrachtungen und Notfallschutzmassnahmen, Bericht zur Sicherung.
  2. Nach Einreichen des Stilllegungsprojektes prüft das BFE unter Einbezug der relevanten Fachbehörden, ob die eingereichten Unterlagen vollständig sind (Art. 50 des Kernenergiegesetzes, KEG).
  3. Nach Einreichen des Stilllegungsprojekts beginnt das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI mit der sicherheitstechnischen Beurteilung, die es in einem Gutachten festhält (Art. 72 Abs. 1 KEG). Zu Beginn dieser Gutachtenerstellung führt es eine Grobprüfung der Projektunterlagen durch.
  4. Nach Feststellen der Vollständigkeit der Unterlagen wird das Einspracheverfahren durchgeführt. Dazu wird das Stilllegungsprojekt in den amtlichen Publikationsorganen öffentlich bekannt gemacht und die Projektunterlagen werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt (Art. 53 Abs. 2 KEG). Während der öffentlichen Auflage haben die vom Stilllegungsprojekt Betroffenen die Möglichkeit, dagegen Einsprache zu erheben (Art. 55 Abs. 1 KEG). Das Einspracheverfahren wird voraussichtlich im Frühling 2016 gestartet.
  5. Parallel zur öffentlichen Auflage fordert das BFE die Kantone Bern, Solothurn, Freiburg, Neuenburg und Waadt sowie die betroffenen Fachbehörden des Bundes auf, zum Stilllegungsprojekt Stellung zu nehmen (Art. 53 Abs. 1 KEG und Art. 62a Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz).
  6. Anschliessend erhält die BKW Gelegenheit, zu den relevanten Einsprachen Stellung zu nehmen. Danach werden alle Einsprachen und die Stellungnahme der BKW den Fachbehörden des Bundes bekanntgegeben.
  7. Eingaben von Verfahrensbeteiligten wie die Stellungnahmen der Kantone und der Fachbehörden des Bundes werden den Verfahrensparteien bekanntgegeben (rechtliches Gehör).
  8. Schliesslich erfolgt die Redaktion der Verfügung. Gemäss aktuellem Zeitplan wird das UVEK die Stilllegungsverfügung Mitte 2018 erlassen.
  9. Gegen die Stilllegungsverfügung kann vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Bundesgericht Beschwerde erhoben werden.


Adresse für Rückfragen

Marianne Zünd, Leiterin Kommunikation BFE, 058 462 56 75, 079 763 86 11, marianne.zuend@bfe.admin.ch



Herausgeber

Bundesamt für Energie
http://www.bfe.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-60084.html