Punktuelle Anpassung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Iran

Bern, 18.05.2016 - Der Bundesrat hat anlässlich seiner Sitzung vom 18. Mai 2016 beschlossen, die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran punktuell zu ändern. Im Bewilligungsverfahren für den Handel mit Dual-Use Gütern werden einzelne Kriterien angepasst und damit die Durchführung entsprechender Geschäfte erleichtert. Parallel zum Entscheid des Bundesrats hat das WBF die Anhänge 6 und 7 der Verordnung am 17. Mai 2016 angepasst. Beide Änderungen treten am 18. Mai 2016 um 18 Uhr in Kraft.

Im November 2015 hatte der Bundesrat im Rahmen der internationalen Entwicklung die teilweise Aufhebung der Sanktionen gegenüber Iran beschlossen. Durch die im Januar 2016 in Kraft getretene Verordnungsänderung entstand jedoch für bestimmte Güter, im Vergleich zum Zeitpunkt vor der Aufhebung eines grossen Teils der Sanktionen, eine unbeabsichtigte Verschärfung der Bewilligungskriterien für die Ausfuhr in den Iran.

Der Bundesrat hat am 18. Mai 2016 beschlossen, die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR 946.231.143.6) punktuell anzupassen. Dabei wurden die Bewilligungskriterien für den Handel mit bestimmten Dual-Use Gütern angepasst. Für Dual-Use Güter, welche im Anhang 2 Teil 2 der Verordnung erfasst sind, entfällt durch die beschlossene Änderung des Artikels 3 fortan die Notwendigkeit, dass der Iran die Rechte zur Überprüfung der Endverwendung der betroffenen Güter erteilt. Darüber hinaus wird das Bewilligungsverfahren für diese Güter vereinfacht, indem eine Bewilligung nicht mehr durch die interdepartementale Exportkontrollgruppe erteilt werden muss, sondern durch das SECO ausgestellt werden kann. Damit wird der Handel mit diesen Dual-Use Gütern wieder nach denselben Kriterien beurteilt, wie dies bereits vor der Aufhebung eines grossen Teils der Sanktionen gegenüber Iran im Januar 2016 der Fall war. Zusätzlich wird die Erbringung von Dienstleistungen von der Bewilligungspflicht befreit, falls das SECO für die Ausfuhr der entsprechenden Güter bereits eine Bewilligung erteilt hat. Die in Anhang 2 Teil 2 der Verordnung aufgeführten Dual-Use Güter unterstehen auch in der EU einer Bewilligungspflicht.  

Parallel zu der Änderung der Verordnung hat das WBF am 17. Mai 2015 die Anhänge 6 und 7 der Verordnung angepasst. Dies widerspiegelt kürzlich erfolgte Änderungen in den entsprechenden Sanktionslisten der EU. Dabei werden zwei Einträge aus dem Anhang 7 gestrichen und 23 Einträge in den Anhängen 6 und 7 geändert.

Im Nachgang zum Abschluss des Nuklearabkommens (Joint Comprehensive Plan of Action, JCPOA) hatte der Bundesrat am 11. November 2015 die Totalrevision der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran beschlossen. Die totalrevidierte Verordnung trat am 17. Januar 2016 in Kraft. Durch diese Verordnungsänderung wurde ein Grossteil der Sanktionen gegenüber Iran aufgehoben. Die verbleibenden Schweizer Sanktionen gegenüber Iran stützen sich auf UNO- sowie auf EU-Sanktionen.


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