Bundesrat genehmigt Richtplan des Kantons Luzern

Bern, 22.06.2016 - Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung den angepassten Richtplan des Kantons Luzern genehmigt. Der Richtplan erfüllt die Anforderungen des revidierten Raumplanungsgesetzes. So hat der Kanton Luzern unter anderem die Vorgaben für Einzonungen an die neuen Bestimmungen angepasst. Dabei setzt er die Priorität bei der Nutzung von Potenzialen zur Verdichtung innerhalb bestehender Bauzonen.

Der Kanton Luzern hat seinen Richtplan 2015 teilweise revidiert und dabei vor allem den Bereich Siedlung überarbeitet und ergänzt. Mit der Anpassung erfüllt Luzern die Anforderungen des revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG). Die Übergangsbestimmungen für den Kanton Luzern werden daher hinfällig (siehe Kasten).

Klare Vorgaben für Einzonungen und quantitative Begrenzung des Siedlungsgebiets

Die Siedlungsstrategie des Kantons sieht umfassende Kriterien für Einzonungen sowie Vorgaben für die Grösse der Bauzonen vor. Insbesondere wird sichergestellt, dass Siedlungen an zentralen, gut erschlossenen Lagen weiter entwickelt werden. Auch sollen vorhandene Potenziale zur Verdichtung in bestehenden Bauzonen ausgeschöpft werden. Einzonungen sollen nur sehr zurückhaltend möglich sein. Bei der Berechnung des Bedarfs der Bauzonen für die kommenden 15 Jahre verwendet der Kanton Luzern eigene Annahmen zur Bevölkerungsentwicklung, die unterhalb des Szenarios hoch des Bundesamtes für Statistik (BFS) aus dem Jahr 2015 liegen (siehe Kasten).

Beim Siedlungsgebiet mit einem längerfristigen Horizont von 25 Jahren legt der Richtplan eine quantitative Obergrenze für den ganzen Kanton fest. Abgestimmt auf die kantonale Raumentwicklungsstrategie soll die räumliche Verteilung des Siedlungsgebiets im Zuge der Ortsplanungsrevisionen konkretisiert und optimiert werden. Alle vier Jahre wird der Kanton Luzern dem Bund künftig aufzeigen müssen, wie sich die Entwicklungsreserven des Siedlungsgebiets und deren räumliche Verteilung verändern. Gemäss Sachplan des Bundes sind im Kanton Luzern 27 500 Hektaren ackerfähigen Kulturlandes, so genannter Fruchtfolgeflächen, dauerhaft zu erhalten. Der Umfang des Siedlungsgebiets wird durch den Bundesrat nur soweit genehmigt, als der geforderte Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen gewährleistet bleibt. Zum Erhalt der Fruchtfolgeflächen hat der Kanton im Richtplan Ziele und Massnahmen verankert, zum Beispiel ist die Einzonung von Fruchtfolgeflächen nur mit Kompensation der beanspruchten Fläche möglich.

Die im Richtplan enthaltenen Grundsätze zur Innenentwicklung und zur Bezeichnung von Umstrukturierungs- und Verdichtungsgebieten in den kommunalen Siedlungsleitbildern sowie der Aufbau einer Informations- und Orientierungsplattform für Gemeinden (Netzwerk Innenentwicklung) erachtet der Bund als wichtige und zentrale Elemente. Auch zur besseren Abstimmung von Siedlung und Verkehr macht der Luzerner Richtplan verbindliche Vorgaben.

Kasten: Das revidierte Raumplanungsgesetz

Das Stimmvolk hatte die Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG) in der Abstimmung vom 3. März 2013 gutgeheissen. Der Bundesrat hat die neuen Gesetzesbestimmungen auf den 1. Mai 2014 zusammen mit der revidierten Raumplanungsverordnung in Kraft gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt läuft die fünfjährige Frist, während der die Kantone ihre Richtpläne an das revidierte RPG anpassen müssen. Solange kein entsprechender, durch den Bundesrat genehmigter Richtplan vorliegt, gelten die Übergangsbestimmungen. Diesen zufolge sind Einzonungen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nur dann zugelassen, wenn sie flächen- und zeitgleich kompensiert werden.

Das revidierte RPG verlangt, die Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. Die Berechnung dieses Bedarfs richtet sich nach den von Bund und Kantonen gemeinsam beschlossenen «Technischen Richtlinien Bauzonen». Zur zukünftigen Bevölkerungsentwicklung trifft jeder Kanton die ihm zutreffend erscheinenden Annahmen, die jedoch das Szenario hoch des Bundesamtes für Statistik (BFS) nicht übertreffen dürfen. Der kantonale Richtplan hat die Aufgabe, mit seinen Vorgaben eine korrekte Bauzonendimensionierung sicher zu stellen.


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Benjamin Grimm, Sektion Richtplanung, Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Tel. +41 58 463 36 05



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