Art. 10 Information
1Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit.
2Er sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren.
3Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen.
Art. 10a Bundesratssprecher oder Bundesratssprecherin
Der Bundesrat bestimmt ein leitendes Mitglied der Bundeskanzlei als Bundesratssprecher oder -sprecherin. Dieser oder diese informiert im Auftrag des Bundesrates die Öffentlichkeit. Er oder sie koordiniert die Information zwischen dem Bundesrat und den Departementen.
Art. 11 Kommunikation mit der Öffentlichkeit
Der Bundesrat pflegt die Beziehungen zur Öffentlichkeit und informiert sich über die in der öffentlichen Diskussion vorgebrachten Meinungen und Anliegen.
Art. 21 Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Verhandlungen des Bundesrates und das Mitberichtsverfahren (...) sind nicht öffentlich. Die Information richtet sich nach Artikel 10.
Art. 34 Information
1Der Bundesratssprecher oder die Bundesratssprecherin sorgt in Zusam-menarbeit mit den Departementen für die geeigneten Vorkehren zur Information der Öffentlichkeit.
2Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin sorgt für die interne Information zwischen dem Bundesrat und den Departementen.
Art. 40 Information
Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin trifft in Absprache mit der Bundeskanzlei die geeigneten Vorkehren für die Information über die Tätigkeit des Departements und bestimmt, wer für die Information verantwortlich ist.
Art. 54 Informationskonferenz
1Die Informationskonferenz besteht aus dem Bundesratssprecher oder der Bundesratssprecherin und den Verantwortlichen für die Information in den Departementen. Ein Vertreter oder eine Vertreterin der Parlamentsdienste kann mit beratender Stimme teilnehmen.
2Die Informationskonferenz befasst sich mit anstehenden Informationsproblemen der Departemente und des Bundesrates; sie koordiniert und plant die Information.
3Der Bundesratssprecher oder die Bundesratssprecherin führt den Vorsitz.