Bundesrat stellt der Landschaftsinitiative einen indirekten Gegenvorschlag gegenüber

Ittigen, 21.01.2010 - Der Bundesrat lehnt die Landschaftsinitiative «Raum für Mensch und Natur» ab. Er erachtet insbesondere das darin vorgesehene zwanzigjährige Moratorium für neue Bauzonen als problematisch. Das berechtigte Anliegen der Initiative, die Zersiedelung zu stoppen und die Landschaft besser zu schützen, will er mit einer Teilrevision des Raumplanungsgesetzes erfüllen. Der heute verabschiedete indirekte Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative beschränkt sich auf die Siedlungsentwicklung. Weitere revisionsbedürftige Bereiche werden in einer zweiten Etappe angegangen.

Die Zersiedelung und Zerstörung von Kulturland sind ungelöste Probleme der schweizerischen Raumplanung. Die Landschaftsinitiative greift sie auf und zielt grundsätzlich in die richtige Richtung. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass sich die Ziele des Volksbegehrens erreichen lassen, ohne dass dafür die Verfassung geändert werden müsste. Als nicht zielführend erachtet er insbesondere die Übergangsbestimmung der Landschaftsinitiative. Diese sieht vor, die Gesamtfläche der Bauzonen während 20 Jahren ab der allfälligen Annahme an der Urne nicht mehr zu vergrössern. Dieses generelle Moratorium für neue Bauzonen würde den regional unterschiedlichen Verhältnissen jedoch nicht gerecht. Es würde tendenziell jene Kantone belohnen, die bereits heute über zu grosse Bauzonen verfügen und jene bestrafen, die in der Vergangenheit sorgfältig und bedarfsgerecht geplant haben.

Die vom Bundesrat heute als indirekter Gegenentwurf zur Landschaftsinitiative verabschiedete Teilrevision des Raumplanungsgesetzes eignet sich besser, um die bestehenden und künftigen Bauzonen auf den Baulandbedarf der verschiedenen Gegenden des Landes abzustimmen.

Inhaltlich beschränkt sich die Revisionsvorlage auf den Bereich der Siedlungsentwicklung. Der Bundesrat verkennt jedoch nicht, dass auch weitere Themen zu revidieren sind. Diese bedürfen aber einer vertieften Diskussion, wie die im Frühjahr 2009 durchgeführte Vernehmlassung zu einem neuen Bundesgesetz über die Raumentwicklung gezeigt hat. Die übrigen Bereiche sollen daher in einer späteren, dem indirekten Gegenvorschlag nachgelagerten Revisionsetappe angegangen werden.

Brachland in Bauzonen besser ausnutzen

Mit der vorliegenden Teilrevision soll das Kulturland besser geschützt werden. So soll - neben der haushälterischen Bodennutzung - neu auch die Trennung von Baugebiet und Nicht-Baugebiet als Ziel im Gesetz festgeschrieben werden. Die Planung wird sich zudem künftig konsequenter auf die Schaffung kompakter Siedlungen und die bessere Nutzung brachliegender oder ungenügend genutzter Flächen innerhalb der bestehenden Bauzonen ausrichten. Damit soll ein weiteres Hinauswachsen der Siedlungen auf die grüne Wiese vermieden werden.

Die Vorlage enthält klare Vorgaben an die Richtpläne der Kantone, um die Siedlungsentwicklung besser zu steuern:

  • Die Richtpläne sollen neu zwingend Aussagen zur Grösse und zur räumlichen Verteilung der Siedlungsflächen enthalten.
  • Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt werden künftig nur noch bewilligt, wenn sie im kantonalen Richtplan ausdrücklich vorgesehen sind. Dazu gehören Entwicklungsschwerpunkte wie kantonale Arbeitsplatzgebiete und verkehrsintensive Einrichtungen wie Einkaufszentren, Fachmärkte oder Freizeiteinrichtungen ab einer gewissen Grösse. Auf diese Weise können die Standorte solcher Vorhaben sowohl innerkantonal als auch über die Kantonsgrenzen hinweg räumlich optimal abgestimmt werden.
  • Die Anpassung der Richtpläne an die neuen bundesrechtlichen Vorgaben soll innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgen.
  • Bis zur bundesrätlichen Genehmigung der angepassten Richtpläne werden neue Einzon-ungen nur noch zulässig sein, wenn gleich viel Land wieder ausgezont wird.
  • Ist die Richtplananpassung vom Bundesrat genehmigt, so sind Neueinzonungen auch ohne Kompensation wieder zulässig, sofern die verschärften gesetzlichen Anforderungen an Neueinzonungen sowie die Vorgaben des Richtplans eingehalten sind.
  • Für Kantone, die nach Ablauf der Frist von fünf Jahren noch über keine vom Bundesrat genehmigte Anpassung des Richtplans verfügen, soll bis zum Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung ein Einzonungsstopp gelten.
  • Da die Bauzonen vielerorts überdimensioniert sind, sollen bei Neueinzonungen künftig höhere Anforderungen gelten. Bestehende, aber brachliegende Flächen müssten genutzt werden, bevor neues Land eingezont werden darf.
  • Schliesslich sollen die Kantone verpflichtet werden, die nötigen Massnahmen zu treffen, damit das Bauland auch tatsächlich überbaut wird und so der Baulandhortung entgegengewirkt werden kann. Denkbar sind Bauverpflichtungen, Lenkungsabgaben oder auch Enteignungen.


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