Weko büsst Swisscom Mobile mit CHF 333 Millionen

Bern, 16.02.2007 - Swisscom Mobile war marktbeherrschend und hat mit ihrer Terminie-rungsgebühr von 33.5 Rappen pro Minute einen unangemessen hohen Preis zum Nachteil der Endkunden erzwungen. Dies stellt die Wettbe-werbskommission (Weko) in einem Entscheid vom 5. Februar 2007 fest. Die Weko sanktioniert deshalb Swisscom Mobile für diesen Verstoss gegen das Kartellgesetz mit einem Betrag von CHF 333'365'685. Damit hat die Weko ihre Untersuchung zum Mobilfunkmarkt für den Zeit-raum bis zum 31. Mai 2005 abgeschlossen.

Die Weko qualifiziert Swisscom Mobile als marktbeherrschend, weil sie bei der Festsetzung der Terminierungsgebühr keinem wesentlichen Wettbewerbsdruck aus den Endkundenmärkten ausgesetzt ist. Bei den Konkurrenten Orange und Sunrise konnten die Anhaltspunkte für eine marktbeherrschende Stellung nicht erhärtet werden. Wesentlich dafür ist ihre weit schwächere Stellung auf dem Endkundenmarkt und ihr erst spät erfolgter Markteintritt 1998/99.

Bezüglich der Angemessenheit der Terminierungsgebühr von Swisscom Mobile stützt sich die Weko auf Preise auf Vergleichsmärkten und die Kosten der Terminierung auf vergleichbaren ausländischen Märkten. Sie ist zum Schluss gekommen, dass die Terminierungsgebühr von Swisscom Mobile unangemessen war und dass sie damit die Endkunden der anderen Fernmeldedienstanbieter ausgebeutet hat.

Die Sanktion von CHF 333'365'685 ergibt sich aus der Art und Schwere des Verstosses. Der Umstand, dass Swisscom Mobile mit dem Verstoss einen sehr hohen Gewinn erzielte, wirkte sich in der Sanktionsbemessung erschwerend aus.

Ausgangslage der im November 2002 eröffneten Untersuchung gegen Swisscom Mobile, Sunrise und Orange waren die im Vergleich zu Europa hohen Terminierungsgebühren in der Schweiz. Weil die Terminierungsgebühren ab 1. Juni 2005 massgeblich sanken, beschränkt sich die Weko im vorliegenden Entscheid auf den Zeitraum bis zum 31. Mai 2005. Die Marktverhältnisse nach diesem Zeitpunkt sind Gegenstand einer weiter laufenden Untersuchung.

Zusammenfassung des Entscheids auf www.weko.ch


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