Keine Zulassung der Buchpreisbindung

Bern, 02.05.2007 - Der Bundesrat hat am 2. Mai 2007 das Gesuch des Schweizerischen Buchhändler- und Verlegerverbandes um Zulassung der Buchpreisbindung (Sammelrevers) abgelehnt. Die Gesuchsteller haben nicht nachweisen können, dass die Preisbindung notwendig ist, um die im Gesuch hervorgehobenen Leistungen auf der Ebene der Autoren, der Verlage, des Handels und für die Konsumentinnen und Konsumenten zu erzielen.

Die Wettbewerbskommission hatte mit Verfügung vom 21. März 2005 die Buchpreisbindung als unzulässige Wettbewerbsabrede qualifiziert. Das Bundesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen.

Der Schweizerische Buchhändler- und Verlegerverband und der Börsenverein des Deutschen Buchhandels haben in der Folge ein Ausnahmegesuch gestellt. Das Kartellgesetz sieht diese Möglichkeit in Artikel 8 vor. Danach kann der Bundesrat Wettbewerbsabreden, die von den Wettbewerbsbehörden für unzulässig erklärt wurden, zulassen, „wenn sie in Ausnahmefällen notwendig sind, um überwiegende öffentliche Interessen zu verwirklichen".

Die Gesuchsteller machen geltend, die Buchpreisbindung führe auf allen Ebenen der Buch-Wertschöpfungskette zu positiven Ergebnissen. Diese werden in der Titelvielfalt, Sortimentsbreite und Buchhandelsdichte gesehen. Im Sinne von kultur- und bildungspolitischen Leistungen erleichtere damit die Preisbindung namentlich für Schweizer Autoren den Zugang zum Buchmarkt, fördere die Herausgabe eines kulturell wertvollen umfassenden Sortimentes durch mittlere und kleinere Schweizer Verlage, unterstütze eine heterogene Buchhandelslandschaft und stelle den Konsumentinnen und Konsumenten ein kulturell wertvolles Buchsortiment zu tiefen Durchschnittspreisen zur Verfügung. Die Buchpreisbindung sei dafür notwendig.

In ihrem Gesuch haben die Gesuchsteller dafür keine neuen oder zusätzlichen Argumente vorgebracht. Sämtliche Argumente, welche für die Leistungen im kultur- und bildungspolitischen Sinne angeführt werden, sind nämlich bereits im wettbewerblichen Verfahren als Gründe für den Nachweis der wirtschaftlichen Effizienz der Buchpreisbindung angeführt worden. Wie die Effizienzprüfung durch die Wettbewerbsbehörden ergab, lässt sich allerdings eine Kausalität zwischen Buchpreisbindung einerseits und Titelvielfalt, Sortimentsbreite und Buchhandeldichte andererseits nicht feststellen. Somit kann auch nicht nachgewiesen werden, dass die Buchpreisbindung notwendig ist für die Erzielung der kulturpolitischen Leistung.

Der Bundesrat begründet seinen Entscheid mit folgenden Zahlen :

  • Die Anzahl Buchtitel der deutschen Schweiz (mit Preisbindung) entspricht jener in der Romandie (ohne Preisbindung) und ist demnach nicht abhängig von der Preisbindung.
  • Die Buchproduktion konnte in allen Regionen der Schweiz unabhängig von der Buchpreisbindung erhöht werden.
  • Die Buchhandlungsdichte ist in der Romandie (eine Buchhandlung für 10'060 Einwohner) grösser als in der deutschen Schweiz (eine Buchhandlung für 11'457 Einwohner) und auch grösser als in Frankreich (eine Buchhandlung für 24'800 Einwohner), einem Land mit Buchpreisbindung.

Die kulturpolitischen Interessen, wie sie von den Gesuchsteller angeführt werden, lassen sich mit anderen Mitteln verwirklichen als mit der Buchpreisbindung. Zu diesem Zweck kennt die Schweiz im Rahmen ihrer jetzigen Buch- und Verlagsförderung namentlich vier Massnahmen:

  • Leseförderung und Kampf gegen Illettrismus, wofür jährlich 1,3 Mio. Franken eingesetzt werden;
  • Förderung des Schweizer Buches; 2006 beliefen sich die Beiträge der drei wichtigsten Geldgeber des Bundes (Pro Helvetia, Bundesamt für Kultur und Nationalfonds) auf rund 6,7 Mio. Franken; dazu kamen noch die Beiträge von Seiten der Kantone.
  • Indirekte Unterstützung der Nachfrage mittels des reduzierten Mehrwertsteuersatzes von 2,4 Prozent auf Büchern, was einer Entlastung von 40 - 50 Mio. Franken jährlich entspricht.
  • Förderung des Zugangs zum Buch mittels der Unterstützung der Bibliotheken. Die Nationalbibliothek hat 2004 20,6 Mio. Franken aufgewendet, um die Erzeugnisse, die einen Bezug zur Schweiz haben (Werke, die mit der Schweiz und ihren Bewohnern in Zusammenhang stehen, sowie Werke und Übersetzungen in allen Sprachen von Schweizer Autoren), zu sammeln, zu erschliessen, zu erhalten und zu vermitteln.

Im Einzelnen sei hier nur beispielhaft erwähnt, dass Pro Helvetia Stipendien für literarisches Schreiben, Stipendien an Übersetzer, Druckkostenbeiträge, Beiträge an Übersetzungen in die Landessprachen und in Fremdsprachen gewährt, oder dass der Bund seit langem Bibliomedia - die Stiftung für öffentliche Bibliotheken - unterstützt.

Verfügung der Wettbewerbskommission vom 21. März 2005:

http://www.weko.admin.ch/publikationen/00212/rpw2005-2-130705-ohneschriften-2.pdf?lang=de


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