Diese Ausgabe ist für Browser ohne zureichende CSS-Unterstützung gedacht und richtet sich vor allem an Sehbehinderte. Alle Inhalte sind auch mit älteren Browsern voll nutzbar. Für eine grafisch ansprechendere Ansicht verwenden Sie aber bitte einen moder
Beginn Inhaltsbereich
Gemäss Luftfahrtgesetz kann der Bundesrat in ausserordentlichen Situationen die Benützung des schweizerischen Luftraumes verbieten oder einschränken. Von dieser Kompetenz hat die Landesregierung im Zusammenhang mit dem G8-Gipfel Gebrauch gemacht und vom 29. Mai bis 5. Juni eine Sperrzone verfügt. Die Zone umfasst einen Radius von 10 Kilometern rund um den Tagungsort Evian. Darüber hinaus hat die Landesregierung eine Zone mit Flugbeschränkungen angeordnet, die einerseits einen Radius von 30 Kilometern rund um Evian aufweist und anderseits den Flughafen Genf umschliesst. Die Grösse der beiden Zonen ist zwischen der französischen und der Schweizer Luftwaffe sowie dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) abgesprochen. Sie tragen sowohl den Sicherheitsbedürfnissen als auch den Interessen der Zivilluftfahrt Rechnung.
Von den Beschränkungen betroffen sind die Flughäfen Genf und Lausanne sowie die Flugplätze Montricher und La Côte. Flüge sind mit Ausnahme des Flughafens Genf nur den jeweils auf den entsprechenden Flugplätzen stationierten Luftfahrzeugen unter bestimmten Bedingungen gestattet. Darunter fallen klar vorgeschriebene An- und Abflugwege. Starts und Landungen auf dem Flughafen Genf erfolgen während des G-8-Gipfels auf speziellen Routen. Sämtliche Sichtflüge innerhalb der Zone mit Flugbeschränkungen sind bewilligungspflichtig, Sichtflüge bei Nacht und Rundflüge innerhalb der Zone sind nicht erlaubt. Polizei-, Such- und Rettungsflüge sind gestattet, müssen aber mit dem gemeinsam von der Schweiz und Frankreich betriebenen Kontrollzentrum in Evian koordiniert werden. Pilotinnen und Piloten erhalten die detaillierten Informationen über die Einschränkungen via die einschlägigen Luftfahrtpublikationen.