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Im Rahmen des bilateralen Luftverkehrsabkommens mit der EU hat sich die Schweiz verpflichtet, die Richtlinie der Union zu übernehmen, welche die Arbeits- und Einsatzzeiten für das fliegende Personal regelt. Sie enthält Mindeststandards für die Arbeitszeit, den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Piloten. Die Richtlinie basiert auf einer Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern in der EU über die Organisation der Arbeitszeit für das fliegende Personal.
Die Integration der europäischen Vorgaben ins schweizerische Recht erfolgt über eine Anpassung der VBR 1. Mit der Revision fliesst neu eine Obergrenze für die jährliche Arbeitszeit von 2000 Stunden für das fliegende Personal in die Verordnung ein. Gleichzeitig erfolgt eine Senkung der maximal zulässigen Flugzeit von bisher 1000 auf 900 Stunden pro Jahr. Weiter enthält die VBR 1 neu Vorgaben zum Bereitschafts- und Pikettdienst sowie Regeln, wie die Flugdienstzeit durch den Einschub von Pausen verlängert werden kann. Ebenfalls Eingang in die Verordnung gefunden hat der Anspruch der Piloten, regelmässig ihren Gesundheitszustand auf Kosten des Arbeitgebers untersuchen zu lassen.
Das UVEK hat die neue Fassung der VBR 1 auf den 1. August in Kraft gesetzt. Eine Übergangsfrist bis Ende 2007 soll es den Fluggesellschaften ermöglichen, die betrieblichen Abläufe und die entsprechenden Dokumente an die geänderten Vorgaben anzupassen.