Höhere Abgaben für den Schwerverkehr ab dem 1. Januar 2008

(Letzte Änderung 27.09.2007)

Bern, 12.09.2007 - Fahrzeuge für den Personen- und Sachentransport müssen ab dem kommenden Jahr höhere Abgaben für das Benützen der Strasse entrichten: Die Tarife der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe werden auf den 1. Januar erhöht. Der Bundesrat hat heute die entsprechende Änderung der Verordnung über die LSVA verabschiedet.

Die höheren Abgabesätze betragen pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:

  • für Fahrzeuge EURO 0, 1 und 2 (Abgabekategorie 1): 3,07 Rappen;
  • für Fahrzeuge EURO 3 (Abgabekategorie 2) ab 2009: 2,66 Rappen und
  • für Fahrzeuge EURO 4, 5 und 6 (Abgabekategorie 3): 2,26 Rappen.

EURO 3-Fahrzeuge werden gemäss einer Übergangsregelung für das Jahr 2008 in der günstigsten Abgabekategorie 3 belassen und erst per 1. Januar 2009 in die mittlere Abgabekategorie 2 eingereiht. Die Abgabekategorien 1 bis 3 richten sich nach dem Schadstoffausstoss der Fahrzeuge. 

Linear zur LSVA erfolgt eine Erhöhung der Pauschalansätze. Diese finden Anwendung für schwere Motorwagen für den Personentransport , Gesellschaftswagen und Gelenkbusse u.ä. Die aktuellen Ansätze für schwere Wohnmotorwagen, schwere Wohnanhänger, schwere Personenwagen und für schwere Fahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes werden belassen.  

Die LSVA wird auf Fahrzeuge von über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht erhoben und gilt für alle schweizerischen und ausländischen Fahrzeuge auf dem gesamten öffentlichen Strassennetz. Sie ist am 1. Januar 2001 eingeführt worden. Gleichzeitig wurde das in der Schweiz zulässige Gesamtgewicht von 28 auf 34 Tonnen angehoben. Am 1. Januar 2005 wurden die Tarife erstmals erhöht, parallel dazu erfolgte die Heraufsetzung der Gewichtslimite von 34 auf 40 Tonnen.

 

Korrekturhinweis: Die Vergleichszahlen zur bisherigen Regelung waren in der ursprünglich publizierten Mitteilung teilweise nicht korrekt und sind darum aus der Aufzählung entfernt worden. Bis Ende 2007 gelten folgende Abgaben pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht: 
  • für Fahrzeuge mit Emissionsnorm EURO 0 und 1 oder vorher: 2,88 Rappen;
  • für Fahrzeuge mit EURO 2: 2,52 Rappen
  • für Fahrzeuge mit EURO 3, 4 oder später: 2,15 Rappen.


Adresse für Rückfragen

Urs Lüchinger, Oberzolldirektion, Sektion Fahrzeuge und
Strassenverkehrsabgaben, Tel. 031 322 59 88
Pressedienst UVEK, Tel. 031 322 55 11



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