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Am 27. Oktober ist am Flughafen Zürich die 2. vorgezogene Massnahme aus dem Luftverkehrs-Staatsvertrag mit Deutschland in Kraft getreten. Diese Regelung enthält ein Flugverbot über Süddeutschland an Wochenenden und lokalen Feiertagen von 06.00 bis 09.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr. Seit gut einem Jahr in Kraft ist als 1. vorgezogene Massnahme die Nachtflugregelung, welche Anflüge über süddeutschem Gebiet zwischen 22.00 und 06.00 Uhr untersagt.Da der 1. November im deutschen Bundesland Baden-Württemberg ein Feiertag ist, muss der Betrieb heute gemäss den Bestimmungen der Wochenendregelung abgewickelt werden. Weil infolge Nebels die horizontale Sicht am frühen Morgen unter dem Minimalwert von 4 Kilometern lag, durften keine Anflüge auf die Ost-West-Piste erfolgen. Auf den beiden Nordpisten hingegen ermöglicht je ein Instrumentenlandesystem Landungen selbst bei stark eingeschränkten Sichtbedingungen. Ungünstige Wetterbedingungen sind ein im Staatsvertrag festgeschriebener Grund, um Ausnahmen von der Anflugsperre über süddeutschem Gebiet in Anspruch zu nehmen, das heisst die Landungen von Norden her durchzuführen.
Am letzten Sonntag hatte die Wochenendregelung bei ihrer erstmaligen Anwendung keine negativen Auswirkungen auf den Betrieb des Flughafens gehabt; 85 Prozent der Landungen wähernd der Sperrzeit waren über Schweizer Gebiet auf die Ost-West-Piste erfolgt. Das BAZL begleitet die Wochenendregelung mit einem speziellen Monitoring und wird die Öffentlichkeit regelmässig über die Ergebnisse orientieren.