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Das revidierte Luftrecht bietet schweizerischen Luftverkehrsunternehmen zahlreiche neue Möglichkeiten für die Bedienung von Luftverkehrslinien, indem künftig alle Fluggesellschaften Linienverkehr betreiben dürfen. Durch den Wegfall des bisherigen Artikels 103 des Luftfahrtgesetzes verliert die Swissair ihre Monopolstellung. Das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann demnach künftig Streckenkonzessionen der am besten geeigneten Bewerberin erteilen; grundsätzlich möglich ist in Zukunft auch, dass mehrere schweizerische Gesellschaften eine Konzession für die gleiche Strecke erhalten können.
Neu geregelt sind ferner die Eigentumsverhältnisse schweizerischer Gesellschaften. Bisher mussten 60 Prozent des Gesellschaftskapitals in schweizerischem Eigentum stehen, neu genügt bereits ein mehrheitlich schweizerischer Anteil.
Neben diesen Hauptpunkten bringt die Revision zudem eine Neudefinition des Begriffs Gewerbsmässigkeit für den Luftverkehr, der zu einer klareren Abgrenzung zwischen privaten und gewerbsmässigen Flügen führt; schliesslich wird die Versicherungshaftpflicht für Passagiere auch auf ausländische Gesellschaften ausgedehnt, die schweizerische Flughäfen anfliegen (Minimalsumme von Fr. 200'000.– pro Passagier).