Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den Taliban

Bern, 18.10.2007 - Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 16. Oktober 2007 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban geändert. Diese Anpassungen stehen im Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und treten am 18 Oktober 2007 in Kraft.

Neu wurde der Name einer natürlichen Person im Teil A (Liste der natürlichen Personen, die mit den Taliban in Verbindung gebracht werden) hinzugefügt. Der Name einer natürlichen Personen wurde von der Liste C gestrichen (Liste der natürlichen Personen, die mit der «Al-Qaïda» in Verbindung gebracht werden). Ausserdem wurden Änderungen an zahlreichen bestehenden Einträgen vorgenommen, die mit arabischer Schrift und mit zusätzlichen Identitätsinformationen versehen wurden.

Der Anhang 2 enthält die Namen derjenigen Personen und Organisationen, die von einem Rüstungsmaterialembargo, einer Ein- und Durchreisesperre in und durch die Schweiz sowie von Finanzsanktionen betroffen sind. Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder Kenntnisse über wirtschaftliche Ressourcen haben, von denen anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen sind, müssen dies dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) unverzüglich melden.

Gegenwärtig sind aufgrund dieser Finanzsanktionen 48 Konten mit insgesamt rund 25,5 Mio. Schweizer Franken eingefroren.

Die genannten Verordnungstexte und Verordnungsanhänge sind auf der Internetseite des SECO einsehbar (www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen / Embargos > Sanktionsmassnahmen).


Adresse für Rückfragen

Roland E. Vock, Task Force Sanktionen, Tel. +41 (31) 324 07 61



Herausgeber

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