Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den Taliban

Bern, 11.12.2007 - Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat am 3. Dezember 2007 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban geändert. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit einem entsprechenden Beschluss der UNO und tritt am 11. Dezember 2007 in Kraft.

Mit der Änderung wurde eine natürliche Person und 12 Organisationen von der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen gestrichen, die den Sanktionen der Verordnung unterworfen sind.

Der Anhang 2 enthält die Namen derjenigen Personen und Organisationen, die von einem Rüstungsmaterialembargo, einer Ein- und Durchreisesperre in und durch die Schweiz sowie von Finanzsanktionen betroffen sind.

Gegenwärtig sind aufgrund dieser Finanzsanktionen 36 Konten mit insgesamt rund 20 Millionen Schweizer Franken eingefroren.

Die genannten Verordnungstexte und Verordnungsanhänge sind auf der Internetseite des SECO einsehbar (www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft > Sanktionen / Embargos > Sanktionsmassnahmen).


Adresse für Rückfragen

Roland E. Vock, Task Force Sanktionen, Tel. 031 324 07 61



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