Unterstellung der Kunden-Devisenhändler unter das Bankengesetz

Bern, 14.03.2008 - Kunden-Devisenhändler, also Devisenhändler die Geld von Kunden entgegennehmen und für diese Devisengeschäfte tätigen, sollen neu dem Bankengesetz unterstehen. Der Bundesrat hat heute der entsprechenden Revision der Bankenverordnung zugestimmt.

1994 wurde die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen durch Nichtbanken im Bankengesetz verboten. Die Bankenverordnung (BankV) enthält einen Ausnahmenkatalog von diesem Verbot. Zu den Ausnahmen gehören unter bestimmten Bedingungen auch die Devisenhändler.

Beim Erlass dieser Norm war der eigenständig handelnde Devisenhändler aufsichtsrechtlich unbedeutend. Damals wurde der Devisenhandel fast ausschliesslich über Bankinstitute abgewickelt. Erst die technischen Entwicklungen der letzten Jahre erlauben auch anderen Marktteilnehmern, mit verhältnismässig geringem finanziellem Aufwand die notwendigen Handelsplattformen zu erwerben und zu betreiben. Damit hat in letzter Zeit nicht nur die Anzahl Anbieter zugenommen, sondern bei der Eidg. Bankenkommission (EBK) sowie bei der Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle GwG) ist auch eine zunehmende Häufung von Beschwerden zu verzeichnen. Meist sind es Kleinanleger, die sich über das Geschäftsgebaren von Devisenhändlern und über hohe Verluste, fehlende Transparenz und die mangelnde Risikoaufklärung beklagen.

Die BankV bestimmt, dass Habensaldi auf Kundenkonti von Effekten-, Devisen- oder Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, welche einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen, nicht als Einlagen gelten, wenn dafür kein Zins bezahlt wird. Der typische Devisenhändler ist der Kunden-Devisenhändler. Nur er ist von der vorliegenden Verordnungsänderung betroffen. Nicht betroffen sind reine Vermögensverwalter oder Finanzvermittler.

Der Kunden-Devisenhändler nimmt von Kunden auf einem auf seinen Namen lautenden Sammelkonto Geld entgegen. Die Kunden erteilen ihm Handelsaufträge, die er anschliessend über die verschiedenen auf seinen Namen lautenden Währungskonti abwickelt. Den Kunden steht lediglich ein Anspruch auf Rückerstattung des Geldes in der jeweiligen Währung respektive zum entsprechenden Wechselkurs zu. Im Falle einer Insolvenz des Händlers geniesst dieser Anspruch kein Privileg.

Dass diese Tätigkeit des Kunden-Devisenhändlers nicht dem Bankengesetz untersteht, ist aus Sicht des Anlegerschutzes unbefriedigend und nicht vereinbar mit dem bestehenden System der prudentiellen Aufsicht für die in ähnlichen Bereichen tätigen Finanzintermediäre. Daher sollen die Devisenhändler aus Art. 3a Abs. 3 Bst. c BankV ersatzlos gestrichen werden. Mit dieser Streichung entfällt für den Devisen-Kundenhändler der Ausnahmestatus, und es ist ihm neu verboten, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen. Der Kunden-Devisenhändler bedarf für seine Tätigkeit neu einer Bewilligung als Bank.

Die Verordnungsänderung tritt auf 1. April 2008 in Kraft. Bestehende Kunden-Devisenhändler, die aufgrund der Änderung neu eine Bewilligung benötigen, haben innert einem Jahr ein Bewilligungsgesuch zu stellen.


Adresse für Rückfragen

Barbara Schaerer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. 031 322 60 18



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Eidgenössisches Finanzdepartement
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