Schiedskommission entscheidet über Public Viewing

Bern, 09.04.2008 - Mit Entscheid vom 8. April 2008 hat die Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Schiedskommission) einen Tarif betreffend das Public Viewing genehmigt. Dieser Tarif gilt für Bildschirme mit einer Grösse ab drei Metern Durchmesser und soll auch für die anlässlich der Fussball-Europameisterschaft zeitgleich und unverändert wahrnehmbar gemachten Spiele zur Anwendung gelangen.

Die schweizerischen Verwertungsgesellschaften haben bei der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten einen im Laufe des Jahres 2007 mit den massgebenden Nutzerverbänden einvernehmlich ausgehandelten Tarif für den Empfang von Fernsehsendungen auf Grossbildschirmen mit einer Bildschirmdiagonale ab drei Metern Durchmesser zur Genehmigung eingereicht.

In ihrem Entscheid vom 8. April 2008 bestätigt die Schiedskommission, dass das Recht, Fernsehsendungen zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen, nur über konzessionierte Verwertungsgesellschaften, welche die Interessen der Urheber und Urheberinnen sowie von Fernsehanstalten oder Interpreten und Interpretinnen vertreten, geltend gemacht werden kann. Zeitverschobene, abgeänderte oder mit anderen Inhalten ergänzte Sendungen fallen nicht unter diesen Tarif. Der Tarif bezieht sich ausserdem auf die Aufführung oder Vorführung nichttheatralischer Musikwerke. Andere Aufführungs- oder Vorführungsrechte sind nicht Gegenstand des Tarifs.

Der genehmigte Tarif gilt ab 15. Mai 2008 bis Ende 2010 und gelangt damit auch für die zeitgleich und unverändert wahrnehmbar gemachten Fussballspiele anlässlich der Europameisterschaften 2008 zur Anwendung. Die Schiedskommission legt indessen Wert auf die Feststellung, dass dieser Tarif über diesen Anlass hinaus für den Empfang von Fernsehsendungen auf öffentlichen Plätzen, Stadien, Restaurants usw. gilt und es sich somit nicht um einen besonderen 'EURO 08'-Tarif handelt.

Dem Europäischen Fussballverband (UEFA) wurde in diesem Verfahren keine Parteistellung zuerkannt. Es besteht die Möglichkeit, diesen Entscheid der Schiedskommission beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten.


Adresse für Rückfragen

Da der Entscheid der Schiedskommission noch nicht rechtskräftig ist, sind keine zusätzlichen Informationen möglich.
Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ESchK, T +41 31 322 48 05


Herausgeber

Eidgenössische Schiedskommision für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
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