Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen

Bern, 14.05.2008 - Der Bundesrat hat heute die Botschaft über das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 sowie das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens zu Handen der Eidgenössischen Räte verabschiedet.

Das Seerechtsübereinkommen (United Nations Convention on the Law of the Sea; UNCLOS) der Vereinten Nationen sowie dessen Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens gehören zu den umfassendsten internationalen Regelwerken, die überhaupt existieren. Nur wenige Staaten haben die Übereinkommen nicht ratifiziert. 

Das Seerechtsübereinkommen wurde zwischen 1973 und 1982 im Rahmen der UNO ausgehandelt und kodifiziert zahlreiche Bestimmungen des internationalen maritimen Rechts, die entweder bereits in älteren Vertragswerken enthalten waren oder zu Völkergewohnheitsrecht geworden sind. Das Durchführungsübereinkommen wurde mehr als zehn Jahre später im Gefolge des Zusammenbruchs des kommunistischen Systems angenommen. In Kapitel XI des Seerechtsübereinkommens hatten die Entwicklungsländer zusammen mit den ehemals kommunistisch regierten Staaten ein zentralistisches System zur Ausbeutung der Meeresbodenschätze erwirkt. Erst die Annahme des Durchführungsübereinkommens erlaubte den Industriestaaten einen Beitritt zu UNCLOS. 

Die freie und unentgeltliche Meeresdurchfahrt für Handelsschiffe in Territorialgewässern von Küstenstaaten ist auch für ein Binnenland mit einer kommerziellen Handelsflotte ein wichtiges Recht, welches in UNCLOS enthalten ist. Neuerungen von UNCLOS sind die verbindliche Festlegung von allgemein anerkannten Meereszonen mit unterschiedlichen Rechtsansprüchen der Küstenstaaten sowie die Erklärung der Hohen See zum Gemeinsamen Gut der Menschheit. Dazu zählen weiter die Förderung des Schutzes der Meeresumwelt und insbesondere die Regelung der Erforschung und Ausbeutung der Meeresbodenschätze. In diesem Kontext wurde als supranationale Organisation die Internationale Meeresbodenbehörde mit Sitz Kingston geschaffen. Gleichzeitig wurde in Hamburg der Internationale Seegerichtshof gegründet, welchem Streitigkeiten in allen Bereichen des Seerechts zur Lösung übertragen werden können. Der Beitritt zu UNCLOS bewirkt automatisch auch den Beitritt zu diesen beiden internationalen Organisationen. 

Die Schweiz ist einer der letzten Industriestaaten, die UNCLOS noch nicht ratifiziert haben. Der Beitritt der Schweiz sichert ihrer Handelsflotte die freie und unentgeltliche Durchfahrt auf dem Meer, sie unterstreicht auch ihr traditionelles Engagement im Völkerrecht und erlaubt ihr zudem, sich in Zukunft im internationalen Seerecht Gehör zu verschaffen, sei es unter dem Gesichtspunkt des Meeresumweltschutzes oder im Bereich der internationalen Streitbeilegung – einer Kerndomäne ihrer völkerrechtlichen Schwerpunktsetzung. 

Aus ökonomischer Sicht ist hervorzuheben, dass der Beitritt der Schweiz zu UNCLOS der Forschung und Industrie zahlreiche Mitwirkungsmöglichkeiten bei der zukünftigen Erforschung und Schürfung der Meeresbodenschätze verschafft. Die Ratifikation des Übereinkommens ist somit auch für die Förderung des Forschungs- und Technologiestandortes Schweiz von herausragender Bedeutung.


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