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Als weltweit einziger Staat kennt die Schweiz verbindliche ökologische und soziale Mindestanforderungen an biogene Treibstoffe. Sind diese Bedingungen erfüllt, können solche Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen von einer Mineralölsteuererleichterung profitieren. Dies hat das Parlament mit der Änderung des Mineralölsteuergesetzes vom 23. März 2007 beschlossen. Die detaillierten Bestimmungen sind in der dazugehörigen Mineralölsteuerverordnung geregelt, die der Bundesrat auf den 1. Juli 2008 entsprechend geändert hat. Sie verlangt unter anderem den Nachweis einer positiven ökologischen Gesamtbilanz durch den Hersteller bzw. den Importeur von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen.
Wie dieser Nachweis zu erbringen ist, regelt die nun vom UVEK in Anhörung geschickte, departementale Verordnung über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoff-Ökobilanzverordnung; TrÖbiV). Interessierte Kreise sind eingeladen, bis zum 15. August 2008 zum Verordnungsentwurf Stellung zu nehmen.
Anforderungen an Treibstoffe vom Anbau bis zum Endverkauf
Zur Erfüllung der ökologischen Mindestanforderungen an Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen gelten gemäss Mineralölsteuerverordnung verschiedene Kriterien, die den gesamten Lebensweg der Treibstoffe vom Anbau der Rohstoffe bis zum Endverbrauch betreffen:
Detaillierter Nachweis der ökologischen Gesamtbilanz
Gemäss dem Verordnungsentwurf des UVEK über den Nachweis dieser positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Ressourcen müssen Hersteller und Importeure solcher Treibstoffe dabei insbesondere zwei Aspekte darlegen:
Prüfung durch das BAFU, Entscheid durch die Oberzolldirektion
Auf Grundlage der oben genannten Kriterien prüft das Bundesamt für Umwelt BAFU, ob die entsprechenden Mindestanforderungen für eine positive ökologische Gesamtbilanz eingehalten sind. Die Erkenntnisse des Prüfverfahrens teilt das BAFU der Eidgenössischen Oberzolldirektion in einem Prüfbericht mit. Aufgrund des Prüfberichts des BAFU und desjenigen des seco zu den sozialen Mindestanforderungen an Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen verfügt die Oberzolldirektion schliesslich über eine allfällige Steuererleichterung.
Hersteller und Importeure von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen können bereits vor Inkrafttreten der TrÖbiV biogene Treibstoffe in der Schweiz in Verkehr bringen und dafür Antrag auf Mineralölsteuererleichterung stellen. Geprüft werden solche Anträge, sobald die entsprechenden Verordnungen in Kraft sind. Sollten die ökologischen und sozialen Mindestanforderungen nicht erfüllt sein, tragen die Gesuchsteller das Risiko und müssen die vollumfängliche Mineralölsteuer entrichten.
Die Treibstoff-Ökobilanzverordnung wirft sehr komplexe Fragen bezüglich der Definition von Kriterien für den Nachweis der ökologischen Gesamtbilanz auf. Zudem übernimmt die Schweiz damit eine Pionierrolle. Aus diesen Gründen ist die Verordnung noch in Erarbeitung, während die Mineralölsteuerverordnung bereits in Kraft tritt. Das Ziel ist, dass die UVEK-Verordnung bis im Herbst vorliegt.