Alinghi-Logo auf Mikrofonen

Bern, 25.06.2008 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat eine Beschwerde gegen die Berichterstattung des Schweizer Fernsehens über den America’s Cup 2007 gutgeheissen. Das auf Mikrofonen gut sichtbare Alinghi-Logo stellt unzulässige unentgeltliche Schleichwerbung und damit eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots dar.

Im Finale des America's Cup 2007 standen sich die Boote von Team Alinghi und Team New Zealand gegenüber. Das Schweizer Fernsehen berichtete in mehreren Spezialsendungen und den ordentlichen Sportsendungen umfassend über diese älteste und bekannteste Segelregatta. Auf dem Dach der Alinghi-Basis im Hafen von Valencia hatte sich das Schweizer Fernsehen ein Studio eingerichtet. In einer Beschwerde wurde beanstandet, das Schweizer Fernsehen habe Mikrofone verwendet, auf welchen das Logo von Alinghi sichtbar gewesen sei und damit Schleichwerbung betrieben.

Für Fälle von Schleichwerbung gegen Entgelt ist das Bundesamt für Kommunikation zuständig. Dessen Abklärungen haben ergeben, dass die Alinghi-Logos ohne Gegenleistung auf den Mikrofonen des Schweizer Fernsehens platziert wurden. Die für unentgeltliche Schleichwerbung zuständige UBI hat sich deshalb mit dem Sachverhalt beschäftigt. Gemäss Rechtsprechung der UBI liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots durch unentgeltliche Schleichwerbung insbesondere vor, wenn die mit einer Darstellung oder Aussage verbundene Werbewirkung nicht durch einen Informationswert gedeckt ist. Werbende Botschaften in redaktionellen Sendungen dürfen keinen Selbstzweck verfolgen.

Die UBI hat festgestellt, dass während der Übertragungen des Schweizer Fernsehens neben dem eigenen Logo (SF) dasjenige von Alinghi häufig auf den Mikrofonen erschien. Die Dauer der entsprechenden Sequenzen variierten, wie auch die Sichtbarkeit des Logos. Insbesondere auf dem Mikrofon des Moderators, der im Gespräch mit einem Experten regelmässig die Vorschau und die Analysen der Rennen bestritt, war das Alinghi-Logo wiederholt deutlich sichtbar. Das Erkennen eines Logos im Rahmen einer redaktionellen Sendung bringt für das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Marke einen nicht unerheblichen Werbeeffekt. Das Fernsehpublikum hat aufgrund der umfassenden Berichterstattung über den America's Cup das Logo von Alinghi auch als solches erkannt. Ein Informationswert ist diesem Logo jedoch nicht zugekommen. Es liegt deshalb unzulässige unentgeltliche Schleichwerbung vor.

Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auch deshalb verletzt worden, weil das Publikum durch das Logo irregeführt worden ist. Logos auf Mikrofonen dienen dazu, Transparenz über die Identität des Senders des betreffenden Moderators und damit über die redaktionellen Verantwortlichkeiten zu vermitteln. Das Alinghi-Logo auf den Mikrofonen hatte aber effektiv keine solche Bedeutung.  

Die UBI hat aus diesen Gründen die Beschwerde gutgeheissen. Der Entscheid kann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

 


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