Produktesicherheitsgesetz

Bern, 27.06.2008 - Der Bundesrat hat die Botschaft zum Produktesicherheitsgesetz PrSG verabschiedet. Es bringt eine Angleichung an die EG-Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (Richtlinie 2001/95/EG). Damit wird gewährleistet, dass die schweizerischen Anforderungen an die Sicherheit von Konsumprodukten mit den Anforderungen des europäischen Binnenmarktes – einem Markt mit über 490 Millionen Konsumentinnen und Konsumenten – identisch sind.

Europakompatible Lösungen liegen sowohl im Interesse der Verwenderinnen und Verwendern von Produkten als auch der Hersteller:

  • Die Verwenderinnen und Verwender in der Schweiz erhalten wie diejenigen im Ausland die Gewähr, dass die Produkte nach einem einheitlich hohen Sicherheitsniveau produziert wurden. Für die Verwenderinnen und Verwender von schweizerischen Produkten wird damit das Vertrauen in die Sicherheit gestärkt.
  • Die Hersteller sollen sich nach dem gleichen Sicherheitsstandard richten können, ob sie nun für den Schweizer Markt oder für den Wirtschaftsraum der EG- und der EWR-Staaten produzieren und damit auch ihre Produktehaftungsrisiken im In- und Ausland minimieren. Produkte schweizerischer Hersteller sind durch die Einhaltung der schweizerischen Produktesicherheitsvorschriften ohne weiteres europakompatibel. Der Mehraufwand für die Berücksichtigung zweier unterschiedlicher Produktesicherheitsvorschriften fällt damit weg, Produktionskosten können so gesenkt werden.
  • Ein mit dem europäischen Recht identisches Schutzniveau stärkt zudem das Vertrauen in die schweizerischen Hersteller und ihre Produkte bei europäischen Importeuren und den europäischen Konsumentinnen und Konsumenten.
  • Auch die europäischen Hersteller von Produkten, welche ihre Produkte nach den europäischen Sicherheitsvorgaben produzieren, müssen beim Export ihrer Produkte in die Schweiz keine unterschiedlichen Schutzniveaus berücksichtigen, was den Zugang zum schweizerischen Markt erleichtert und den Wettbewerb belebt.

Das Produktesicherheitsgesetz stellt eine Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) dar. Das geltende STEG weist im Vergleich mit der EG-Richtlinie in verschiedener Hinsicht nicht das gleiche Schutzniveau auf. Die wichtigsten Unterschiede, die mit einer Totalrevision des STEG beseitigt werden sollen, betreffen:

  • Erfasste Produkte und das Verhältnis zu anderen Gesetzen: Das STEG ist anwendbar auf technische Einrichtungen und Geräte. Der Geltungsbereich soll ausgedehnt werden auf Produkte allgemein. Das Produktesicherheitsgesetz soll immer dann zur Anwendung kommen, wenn nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen in den sektoriellen Gesetzen bestehen, mit denen das gleiche Ziel verfolgt wird.
  • Nach der Richtlinie 2001/95/EG darf ein Produkt, welches für die Konsumentinen und Konsumenten bestimmt ist, in der EU nur dann auf den Markt gebracht werden, wenn Hersteller oder Importeure sicherstellen, dass die Sicherheit der Produkte auch nach dem Inverkehrbringen laufend beobachtet wird. Die Hersteller oder Importeure sind zudem verpflichtet, erkannte Produktegefahren den zuständigen Vollzugsbehörden zu melden und Angaben über die Rückverfolgbarkeit der Produkte zu liefern. Diese in der Schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung bereits bekannten Verpflichtungen fehlen im STEG. Das PrSG schliesst diese Lücke und erleichtert damit, dass bei einer Gefahr rasch die wirksamen Massnahmen zur Eindämmung der Risiken ergriffen werden können.
  • Das STEG gibt den Vollzugsorganen nur beschränkte Möglichkeiten zum Eingreifen im Falle einer Gefahr. Mit dem PrSG erhalten sie die Kompetenz zum Ergreifen geeigneter Massnahmen. Abgesehen vom Verbot des weiteren Inverkehrbringens oder der Einziehung des gefährlichen Produkts können sie auch einen Produktrückruf verfügen und die Öffentlichkeit vor gefährlichen Produkten warnen. Die Vollzugsorgane in der Schweiz verfügen damit über die gleichen Kompetenzen wie die Kontrollbehörden in den EG-Staaten. Weil Produkte meist auf dem gesamten europäischen Markt sind, ist es im Falle einer Gefährdung sinnvoll, dass die einzelstaatlichen Behörden überall die gleichen Massnahmen möglichst konzertiert ergreifen können.

Der zunehmende grenzüberschreitende Handel und die Importe aus aller Welt bergen die Gefahr, dass vermehrt gefährliche Waren auf den Schweizer Markt gelangen. Mit dem PrSG wird die Voraussetzung geschaffen, dass die Schweiz an RAPEX (Rapid Alert System for non-food consumer products) teilnehmen kann, dem Schnellwarnsystem der EG für gefährliche Konsumgüter im Nicht-Lebensmittelbe-reich. Die Exploration zu einem Gesundheitsabkommen mit der EG hat ergeben, dass eine Teilnahme der Schweiz an RAPEX möglich und seitens der EG auch erwünscht ist. Für das gute Funktionieren des Warnsystems hält es jedoch die EG für erforderlich, dass die schweizerischen Produktesicherheitsvorschriften an jene der Richtlinie 2001/95/EG angeglichen werden.


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Hans Isenschmid, GS EVD, Tel. 031 322 20 19



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