Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den Taliban

Bern, 01.09.2008 - Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 25. August 2008 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban geändert. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und tritt am 1. September 2008 in Kraft.

Mit der Änderung werden vier natürliche Personen algerischer Nationalität in den Anhang 2 aufgenommen. Eine Person mit Schweizer Nationalität, der im Mai 2008 verstorbene Ahmed Huber, wird gestrichen. Überdies werden die bestehenden Einträge von rund 30 natürlichen Personen und rund 15 Organisationen aufdatiert.

Der Anhang 2 enthält die Namen derjenigen Personen und Organisationen, die von einem Rüstungsmaterialembargo, einer Ein- und Durchreisesperre in und durch die Schweiz sowie von Finanzsanktionen betroffen sind.

Gegenwärtig sind aufgrund dieser Finanzsanktionen 35 Konten mit insgesamt rund 20 Millionen Schweizer Franken eingefroren.

Die genannten Verordnungstexte und Verordnungsanhänge sind auf der Internetseite des SECO einsehbar (www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft > Sanktionen / Embargos > Sanktionsmassnahmen).


Adresse für Rückfragen

Roland E. Vock, Task Force Sanktionen, Tel. +41 (31) 324 07 61



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