Temporärarbeiter durch flankierende Massnahmen geschützt

Bern, 18.12.2008 - Die Temporärarbeit hat von 1990 bis 2006 von 0,7% auf 1,9% deutlich zugenommen. Der Schutz der Temporärarbeiter ist durch die Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes aber gewährleistet. Durch die erhöhten Kontrollen im Rahmen der flankierenden Massnahmen wird zudem sichergestellt, dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Dies das Fazit eines SECO-Berichts zur Situation im Personalverleih.

Nach dem Bericht über die Überprüfung der heutigen Situation im Bereich des Personalverleihs hat von 1990 bis 2006 der Anteil des Personalverleihs an der Beschäftigung in der Schweiz von 0,7% auf 1,9% zugenommen. Ein Anstieg ist insbesondere in der Industrie- und der Bauwirtschaft festzustellen. Gemessen an der Gesamtbeschäftigung ist der Anteil des Personalverleihs aber immer noch gering. Der Trend zur Temporärarbeit ist auch im übrigen Europa festzustellen. Die wichtigste Ursache dürfte das steigende Bedürfnis nach flexibel einsetzbaren Arbeitskräften sein, das der Personalverleih gut abdecken kann. Ein genereller Trend zu befristeten Arbeitsverhältnissen ist in der Schweiz jedoch nicht festzustellen, weshalb nicht von einer Verdrängung normaler Arbeitsverhältnisse durch den Personalverleih auszugehen ist.

Ab 2002 begünstigte die Einführung der Personenfreizügigkeit mit der EU die Zunahme des Personalverleihs. Den daraus für den inländischen Arbeitsmarkt entstehenden Risiken wird im Rahmen der flankierenden Massnahmen Rechnung getragen. Die Verleihbetriebe sind einer erhöhten Kontrollfrequenz ausgesetzt. Dadurch wird sichergestellt, dass die allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge eingehalten werden.

Die Prüfung der einzelnen Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) ergibt, dass der Arbeitnehmerschutz in ausreichendem Mass sichergestellt werden kann. Allerdings hängt der Arbeitnehmerschutz nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes ab, sondern von der effektiven Umsetzung der rechtlichen Vorgaben. Einzelne Anpassungen im Gesetzesvollzug werden deshalb auf Weisungsebene vorgesehen. Zum Beispiel soll sichergestellt werden, dass der Personalverleiher bei der Bewilligungserteilung den Nachweis für das Vorliegen einer Unfallversicherung beibringt oder dass die paritätischen Kommissionen den kantonalen Behörden nicht geringfügige Verstösse gegen allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) melden.


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