Der Bundesrat eröffnet die Vernehmlassung zur Präimplantationsdiagnostik

Bern, 18.02.2009 - Der Bundesrat hat heute die Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung eröffnet. Die Änderung betrifft die Präimplantationsdiagnostik. Das im geltenden Fortpflanzungsmedizingesetz enthaltene Verbot soll aufgehoben und durch eine Zulassung unter strengen Voraussetzungen ersetzt werden.

In der Schweiz verbietet das Fortpflanzungsmedizingesetz die Präimplantationsdiagnostik (PID), das heisst die Untersuchung eines durch künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation, IVF) erzeugten Embryos auf genetische Anomalien hin, bevor er allenfalls in die Gebärmutter der Frau übertragen wird. Das soll sich ändern. Der Bundesrat hat im Auftrag des Parlamentes einen Vorschlag zur Zulassung der PID ausgearbeitet und diesen heute in die Vernehmlassung gegeben. Gemäss Vorschlag sollen diejenigen Paare eine PID in Anspruch nehmen dürfen, bei denen aufgrund ihrer Erbanlagen eine grosse Gefahr besteht, dass sie ihren Kindern die Veranlagung für eine schwere Krankheit übertragen. Mit der PID erhalten sie eine Alternative zu einer während der Schwangerschaft durchzuführenden Pränataldiagnostik mit eventuell anschliessendem Schwangerschaftsabbruch. Gleichzeitig soll die Regelung sicherstellen, dass die Menschenwürde geschützt und Missbräuche verhindert werden.

Um diese Ziele zu erreichen, setzt der Vorschlag des Bundesrates der Anwendung der PID strenge Grenzen. Sie darf nur dann durchgeführt werden, wenn sich die Gefahr, dass die beim Elternpaar nachgewiesene genetische Veranlagung für eine Krankheit auf die Nachkommen übertragen wird, nicht anders abwenden lässt. Dabei muss es sich um eine schwere Krankheit handeln, die mit hoher Wahrscheinlichkeit vor dem fünfzigsten Lebensjahr ausbricht, und für die keine wirksame und zweckmässige Therapie zur Verfügung steht. Alle anderen Anwendungsmöglichkeiten der PID bleiben verboten. So ist es namentlich unzulässig, die PID im Rahmen eines Screenings anzuwenden, das heisst, für allgemeine Vorsorgeuntersuchungen zur Vermeidung von spontan auftretenden genetischen Anomalien (z.B. Trisomie 21) oder zum Versuch, die Erfolgsquote bei der Behandlung von Unfruchtbarkeit zu steigern. Ebenso ist es verboten, mittels PID einen Embryo mit einem bestimmten Gewebetyp zum Zweck einer späteren Gewebe- oder Organspende für ein krankes Geschwister auszuwählen (sog. Retter-Baby). Generell unzulässig sind alle Anwendungen der PID ohne Bezug zu einer genetischen Krankheit.

Das Bundesamt für Gesundheit nimmt im Rahmen des heute eröffneten Vernehmlassungsverfahrens bis am 18. Mai 2009 Stellungnahmen zum Entwurf entgegen.


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Zurcher Jean-Louis
Bundesamt für Gesundheit
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