Besserer Schutz für die Bezeichnung "Schweiz" und das Schweizerkreuz auch für Lebensmittel

Bern, 25.03.2009 - Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung entschieden, dass das Gesetzgebungsprojekt "Swissness" auch Lebensmittel erfassen soll, und dabei die Grundsätze festgelegt, die in der Gesetzesbotschaft umzusetzen sind. Die Swissness-Vorlage verfolgt das Ziel, den Schutz der Herkunftsbezeichnung "Schweiz" und des Schweizerkreuzes im In- und Ausland zu verstärken und dadurch den Wert der Schweizer Labels für die Zukunft zu erhalten.

Am 15. Oktober 2008 nahm der Bundesrat vom Ergebnis der Vernehmlassung zum Gesetzgebungsprojekt "Swissness" Kenntnis. Die Zielrichtung der Vorlage wurde einhellig begrüsst, und auch die beiden Vorentwürfe zur Revision des Markenschutzgesetzes und zum neuen Wappenschutzgesetz fanden weitgehend breite Unterstützung. Der Bundesrat erteilte deshalb dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement den Auftrag, die entsprechende Botschaft auszuarbeiten.

Für Industrieprodukte entschied der Bundesrat, dass der im Vorentwurf verlangte schweizerische Anteil von 60 % der Herstellungskosten ein ausgewogener und zielgerichteter Vorschlag ist; dieser Wertanteil soll neu auch Forschungs- und Entwicklungskosten mitberücksichtigen.

Für Lebensmittel (verarbeitete Naturprodukte) setzte der Bundesrat eine interdepartementale Arbeitsgruppe ein. Diese hatte den Auftrag zu prüfen, wie die präzisierten Herkunftsvorschriften und die lebensmittelrechtlichen Deklarationspflichten nebeneinander Bestand haben können, ohne dass die vom Lebensmittelrecht verlangten Angaben zur Umgehung der Herkunftsregelung missbraucht werden. Aufgrund der Ergebnisse der Arbeitsgruppe hat der Bundesrat heute entschieden, dass und wie die "Swissness"-Regeln bei Lebensmitteln künftig angewendet werden sollen.

Was heisst das in der Praxis? Das Herkunftsangabenrecht regelt, welche geografischen Herkunftsbezeichnungen (z.B. das Schweizerkreuz oder der Hinweis ‚Swiss Made') freiwillig werbemässig auf Produkten angebracht werden dürfen. Das Lebensmittelrecht verlangt aus gesundheitspolizeilichen Gründen zwingend die Angabe des Produktionslandes und der Rohstoffe eines Lebensmittels. Bereits nach heutigem Recht müssen für Lebensmittel beide Regelungen eingehalten werden. Daran soll sich auch unter den revidierten Herkunftsregeln nichts ändern: Es soll verhindert werden, dass lebensmittelrechtlich korrekte Angaben werbemässig als Label für ein Produkt verwendet werden, welches die (strengeren) Kriterien für die werbemässige Kennzeichnung als "Schweizer Produkt" nicht erfüllt. Damit wird verhindert, dass die Konsumenten irregeführt werden, wenn sie ein Lebensmittel kaufen, auf dem "Schweiz" draufsteht, aber nicht "Schweiz" drin ist. Wenn beispielsweise eine grosse Beschriftung "Schweizer Käse" auf einem Käse prangt, der in der Schweiz aus ausländischer Milch hergestellt wurde, so ist dies nach Herkunftsrecht unzulässig, obwohl das Produktionsland nach Lebensmittelrecht die Schweiz ist.

Weiter hat der Bundesrat heute festgelegt, dass bei Lebensmitteln künftig mindestens 80 % des Gewichts der Rohstoffe aus der Schweiz stammen sollen, wenn sie als Schweizer Produkt ausgelobt werden. Dabei nicht berücksichtigt werden Naturprodukte, die in der Schweiz nicht existieren (z.B. Kakao) oder aus objektiven Gründen vorübergehend nicht verfügbar sind (z.B. bei Ernteausfällen wegen Unwetter). Rein wirtschaftliche Gründe (z.B. billigere Rohstoffe im Ausland) rechtfertigen jedoch keine Ausnahme. Zusätzlich muss auch der wesentliche Verarbeitungsprozess in der Schweiz stattgefunden haben (z.B. Verarbeitung der Milch zu Käse).

Die vorgeschlagene Lösung stellt eine angemessene Verschärfung des Schutzes der Bezeichnung "Schweiz" und des Schweizerkreuzes dar, ist praxisnah in der Durchsetzung und eurokompatibel. Den Bedenken aus der Vernehmlassung wird Rechnung getragen: Erstens setzt das Herkunftskriterium am Prozentanteil des Rohstoffgewichts statt - wie bei Industriegütern - am Schweizer Wertanteil an den Herstellungskosten an. Zweitens wird berücksichtigt, dass nicht alle Rohstoffe in der Schweiz verfügbar sind und dass Ernteschwankungen auftreten können. Drittens werden die neuen "Swissness"-Regeln für alle Produkte und Dienstleistungen angewendet, also auch für Lebensmittel.

Dokumente im Zusammenhang mit der Vorlage sind beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum, 3003 Bern, erhältlich oder können über die Internetadresse www.ige.ch/D/jurinfo/j108.shtm heruntergeladen werden. Unter dieser Adresse sind zudem weitere Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zu finden.


Adresse für Rückfragen

Kontakt/Rückfragen: Felix Addor, Stv. Direktor Eidg. Institut für Geistiges Eigentum, Tel. +41 31 377 72 01, felix.addor@ipi.ch



Herausgeber

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
http://www.ige.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-26057.html