Ausweitung der Finanz- und Reiserestriktionen gegenüber Simbabwe

Bern, 15.04.2009 - Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat die Finanz- und Reiserestriktionen gegenüber Simbabwe in Anlehnung an einen Beschluss der EU erneut ausgeweitet. 27 Personen und 36 Unternehmen wurden neu den Sanktionsmassnahmen unterstellt. Die Änderung tritt am 15. April 2009 in Kraft.

Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe führt die Namen von Personen und Unternehmen auf, deren Gelder und Vermögenswerte in der Schweiz gesperrt sind und die weder in die Schweiz einreisen noch durch die Schweiz durchreisen dürfen. Mit der aktuellen Änderung wurde der Anhang um 27 Personen und 36 Unternehmen erweitert. Zwei Personen wurden gestrichen und diverse bestehende Einträge aktualisiert. Neu umfasst die Liste 203 natürliche Personen und 40 Firmen. Die in Anhang 2 aufgeführten Personen und Unternehmen gehören zum Machtapparat Robert Mugabes oder unterstützen sein Regime. Mit der Anpassung des Anhangs 2 übernimmt die Schweiz entsprechende Sanktionen der EU vom 26. Januar 2009.

Überdies wurde Anhang 1 der Verordnung technisch überarbeitet. Dieser Anhang enthält eine Liste von Gütern, die zur internen Repression verwendet werden können. Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung solcher Güter nach Simbabwe sind verboten.

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie von der Sperrung betroffen sind, müssen dies dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO unverzüglich melden.

Zurzeit sind gestützt auf die Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe zwei Konten mit rund 547‘000 USD gesperrt.


Adresse für Rückfragen

Roland E. Vock, SECO, Ressort Sanktionen, Tel. +41 (0)31 324 07 61



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