Mehr Schutz für Wasser- und Zugvögel

Bern, 13.05.2009 - Wasser- und Zugvögel erhalten in der Schweiz mehr Schutz: Der Bundesrat hat heute entschieden, dass acht neue Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler Bedeutung ausgeschieden werden. Ein bestehendes Schutzgebiet von internationaler Bedeutung wird erweitert. Zudem werden Freizeitaktivitäten in den Schutzgebieten eingeschränkt, während es mehr Möglichkeiten zur Beilegung von Nutzungskonflikten mit der Berufsfischerei geben soll. Der Bundesrat hat heute die entsprechend revidierte Verordnung auf den 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt.

In den 28 bestehenden Reservaten für Wasser- und Zugvögel überwintert rund ein Viertel des Gesamtbestandes der Wasservögel der Schweiz. Um den Schutz der überwinternden, ziehenden und brütenden Wasser- und Watvogelarten zu verbessern, werden acht neue Gebiete ins Inventar der Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler Bedeutung aufgenommen. Zudem wird das bestehende Reservat von internationaler Bedeutung Fanel-Chablais de Cudrefin am Neuenburgersee erweitert (siehe Kasten 1).

Der Bundesrat hat heute die entsprechend revidierte Wasser- und Zugvogelreservatsverordnung auf den 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt.

Konflikte um Schutz und Nutzung

Die zunehmende Nutzung der Gewässer zu Freizeit- und Erholungszwecken macht auch vor den Schutzgebieten nicht Halt. Insbesondere Drachensegelbretter (Kitesurfing), Modellluftfahrzeuge, Modellboote sowie landende und startende Luftfahrzeuge wie Ballone und Helikopter stören Wasservögel stark. Deshalb sind künftig solche Aktivitäten in den sensiblen Zonen der national und international bedeutenden Wasser- und Zugvogelreservaten verboten.

Schliesslich erhalten die Kantone aufgrund der revidierten Verordnung einen gewissen Handlungsspielraum bei Nutzungskonflikten. Bisher konnten die Kantone in den Vogelschutzgebieten bloss Populationen von Wildschweinen, Rehen und Füchsen regulieren. Neu ist dies auch bei Kormoranen möglich, sofern diese untragbare Schäden verursachen. Solche Eingriffe sind aber nur erlaubt, wenn damit die Ziele des Schutzgebietes nicht beeinträchtigt werden. Zudem muss das Bundesamt für Umwelt BAFU eine Bewilligung erteilen, die an bestimmte Kriterien geknüpft ist (siehe Kasten 2). Geschützte Vogelarten bleiben weiterhin von jeglicher Regulation ausgeschlossen.

Der Bund strebt mit dieser pragmatischen Schutzstrategie in Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Berufsfischern und den Vogelschützern Lösungen im Bereich der Schadenprävention sowie angepasster regionaler Populationsentwicklung an.

 

Kasten 1:
Acht neue Wasser- und Zugvogelreservate

In der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung werden folgende acht neuen Wasser- und Zugvogelreservate aufgenommen:

  • Pfäffikersee (ZH)
  • Greifensee (ZH)
  • Neeracher Ried (ZH)
  • Wauwilermoos (LU)
  • Lac de Pérolles (FR)
  • Lac de la Gruyère à Broc (FR)
  • Chablais (Lac de Morat) (FR)
  • Kaltbrunner Riet (SG)

Das Reservat von internationaler Bedeutung Fanel - Chablais de Cudrefin, Pointe de Marin (BE, FR, VD, NE) wird auf die Fläche des Landwirtschaftsbetriebs der Strafanstalt Witzwil ausgedehnt.

 

Kasten 2:
Kriterien für die Bewilligung von Regulationseingriffen in Schutzgebieten am Beispiel des Kormorans

Ein Kanton kann die Regulation von Kormoranen in einem Schutzgebiet in Erwägung ziehen, wenn die Schäden für die Berufsfischerei ein untragbares Mass erreicht haben und die vorgesehenen Massnahmen die Ziele des Schutzgebietes nicht gefährden. Als Grundlage zur Erteilung einer Bewilligung durch das Bundesamt für Umwelt BAFU müssen gewisse Kriterien erfüllt sein. Der Bund schlägt den Kantonen folgende Kriterien vor:

  • Die zumutbaren Massnahmen zur Schadensverhütung wurden ergriffen.
  • Das Schadenausmass ist dokumentiert.
  • Die vorgesehenen Massnahmen sind innerhalb einer Gewässerregion zwischen den beteiligten Kantonen abgesprochen (Gewässerregionen sind: Genferseebecken-Rhone, Jurarandseen-Aare, Nordalpenrandseen-Zentralschweiz, Bodensee-Rhein, Tessin).
  • Eine Intervention am Lebensraum oder Nestsubstrat kommt vor der Intervention am Gelege. Regulationsabschüsse von Kormoranen bleiben nur ausserhalb der Schutzgebiete gestattet, um die Störung in den Schutzgebieten zu minimieren.


Adresse für Rückfragen

Willy Geiger, Vizedirektor Bundesamt für Umwelt BAFU, Tel. 031 322 24 96
Reinhard Schnidrig, Chef der Sektion Jagd, Wildtiere und Waldbiodiversität, BAFU, Tel. 031 323 03 07



Herausgeber

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