NIS-Verordnung: Beurteilung benachbarter Mobilfunkantennen wird verbindlich geregelt

Bern, 01.07.2009 - Das Bundesgericht hatte 2007 erörtert, ob benachbarte Mobilfunkantennen separat oder als Einheit zu beurteilen sind. Entsprechend wird die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) angepasst. Der Bundesrat hat sie am 1. Juli 2009 auf den 1. September 2009 in Kraft gesetzt.

Stehen Mobilfunkantennen nahe beieinander, so stellt sich die Frage, wann sie als eine gemeinsame Anlage beurteilt werden müssen. Diese Beurteilung hat Auswirkungen auf die zulässige Stärke nichtionisierender Strahlung. Neu werden diese Kriterien in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) verbindlich festgelegt. Der Bundesrat hat sie am 1. Juli 2009 auf den 1. September 2009 in Kraft gesetzt. Damit stellt der Bundesrat die Rechtssicherheit im Hinblick auf den weiteren Ausbau der Mobilfunknetze wieder her. Auslöser der Revision der NISV war ein Entscheid des Bundesgerichts Ende 2007 in einem Beschwerdefall.

Das bisher vom BAFU empfohlene Beurteilungsschema wurde in den Grundzügen beibehalten. Dank kleineren Anpassungen ist neu die Anlagedefinition eindeutig und hängt nicht von der Reihenfolge ab, in der die einzelnen Antennengruppen bewilligt werden. Eine Neubeurteilung der bestehenden ca. 12'000 Antennenanlagen ist nicht nötig. Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte, die vor den wissenschaftlich anerkannten Beeinträchtigungen der Gesundheit und des Wohlbefindens schützen, ist nicht tangiert.

Die gleiche Frage wie bei den Mobilfunkantennen stellt sich auch bei Hochspannungsleitungen. Auch hier wird neu in der Verordnung geregelt, bis zu welchem Abstand parallele Leitungen als eine gemeinsame Anlage zu beurteilen sind.

Keine Verschärfung der Grenzwerte

Nicht gefolgt ist der Bundesrat dem Begehren der Ärzteschaft und von Interessenorganisationen, die Grenzwerte zu verschärfen. Die seit dem Jahr 2000 geltenden Vorsorgegrenzwerte der Schweiz gehören bereits zu den strengsten in Europa. Laut einem Grundsatz des Umweltschutzgesetzes müssen Massnahmen im Rahmen der Vorsorge technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sein. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass beim heutigen Stand der Technik eine noch weitergehende vorsorgliche Begrenzung der Strahlung diesen Grundsatz des Umweltschutzgesetzes verletzen würde.


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Jürg Baumann, Chef der Sektion Nichtionisierende Strahlung (NIS), BAFU, Tel. 031 322 69 64



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