Fall Tinner: Die gefährlichsten Akten werden vernichtet; Akten befinden nach wie vor in der Verfügungsgewalt des Bundesrates

Bern, 10.07.2009 - Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wird einen kleinen Teil der im Fall Tinner aufgetauchten Aktenkopien vernichten, wie dies der Bundesrat am 24. Juni 2009 beschlossen hat. Es handelt sich um die gefährlichsten Dokumente mit Bauplänen für Atomwaffen. Die Akten befinden sich trotz der gestrigen Aktion des Eidg. Untersuchungsrichters nach wie vor ausschliesslich in der Verfügungsgewalt des Bundesrates.

Vernichtet werden nur die gefährlichsten Dokumente mit Bauplänen für Atomwaffen, die von der Internationalen Atomenergieagentur (IAEO) ausgeschieden worden sind. Wenn diese Dokumente in falsche Hände gerieten, könnten damit Nuklearwaffen gebaut werden, welche die Weltregionen destabilisieren und letztlich das Leben von Millionen von Menschen gefährden könnten. Der Bundesrat, der für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz verantwortlich ist und daher auch entsprechende, in der Bundesverfassung verankerte Verordnungs- und Verfügungskompetenzen hat, entschied sich deshalb auf Empfehlung der Internationalen Atomenergieagentur (IAEO) für die Vernichtung dieser Dokumente. Mit seinem Vorgehen erfüllt der Bundesrat auch die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, die gemäss Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NPT) keine proliferationsrelevanten Akten besitzen darf. Unter den Akten, die vernichtet werden, befinden sich im Übrigen keine Geheimdienstdokumente, wie dies verschiedentlich in der Öffentlichkeit fälschlicherweise behauptet worden ist.

In Wahrnehmung seiner Regierungsverantwortung hat der Bundesrat gestützt auf sein in der Bundesverfassung verankertes Verordnungs- und Verfügungsrecht am 24. Juni 2009 beschlossen, dass die gefährlichsten Dokumente mit Bauplänen für Atomwaffen nach Erstellung von Platzhaltern zu vernichten sind. Die Platzhalter und die übrigen Dokumente über die Urananreicherung werden den Strafverfolgungsbehörden bis zum Abschluss des Strafverfahrens zugänglich gemacht. Damit berücksichtigt der Bundesrat auch die Bedürfnisse der Strafverfolgungsbehörden, die dank der Platzhalter die Bedeutung der entfernten Seiten einschätzen und sich ein gutes Bild über die gesamten Akten machen können.

Gegen solche Verfügungen des Bundesrates gibt es keine Rechtsmittel; der Beschluss ist rechtskräftig. Deshalb stiess die Beschlagnahmeverfügung des Eidg. Untersuchungsrichters ins Leere; gestützt auf diese Verfügung konnte er auch keine gültigen Zwangsmassnahmen anordnen.


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