Schweiz und USA unterzeichnen revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen

(Letzte Änderung 24.09.2009)

Bern, 23.09.2009 - Die Schweiz und die USA haben heute in Washington das Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Einkommenssteuern unterzeichnet. Nebst anderen Neuerungen enthält das Änderungsprotokoll Bestimmungen über den Informationsaustausch nach OECD-Standard, die entsprechend den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten ausgehandelt worden sind. Demnach müssen in einem Amtshilfegesuch der betroffene Steuerpflichtige und im Fall von Bankinformation die entsprechende Bank klar identifiziert werden können. Wie bei den früher unterzeichneten DBA sind sogenannte "Fishing Expeditions" ausgeschlossen. Diese Bestimmungen sind nicht rückwirkend anwendbar: Bezüglich des Austausch von Bankinformationen gilt das heutige Datum der Unterzeichnung als Stichtag.

Neben der Ausweitung der Amtshilfe wurde die Gelegenheit dieser Verhandlungen mit den USA benutzt, um die Schiedsgerichtsklausel im bisherigen DBA anzupassen und durch eine materiell dem OECD-Musterabkommen entsprechende Formulierung zu ersetzen. Zudem wurde im neuen DBA vereinbart, auch Dividenden, die an Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (in der Schweiz: Säule 3a) ausgerichtet werden, im Quellenstaat von der Besteuerung auszunehmen. Bisher waren nur Dividenden von Quellensteuern befreit, die an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Pensionskassen) gezahlt wurden. Separat zum Änderungsprotokoll wurde zudem mit den USA vereinbart, innert den nächsten zwei Jahren weitere Verhandlungen über die Revision des bestehenden Abkommens zu führen – insbesondere über die Senkung der Quellensteuer auf gewisse Beteiligungsdividenden auf 0 Prozent (Einführung des so genannten Nullsatzes).

Den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden ist nach Verhandlungsabschluss ein Bericht über das Änderungsprotokoll zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren (FDK) und die Wirtschaftsverbände begrüssen die Unterzeichnung des revidierten Abkommens.

Seit dem Bundesratsentscheid vom 13. März 2009 hat die Schweiz nebst dem Abkommen mit den USA auch mit Dänemark, Luxemburg, Frankreich, Norwegen, Österreich, Grossbritannien, Mexiko und Finnland ein DBA mit erweiterter Amtshilfeklausel nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens unterzeichnet.  Zudem wurde eine Vereinbarung zur Ausdehnung des DBA mit Dänemark auf die Färöer-Inseln unterzeichnet. Als unterzeichnetes Abkommen zählt zudem auch jenes mit Spanien. Mit Spanien besteht im geltenden DBA eine automatische Meistbegünstigungsklausel, sofern die Schweiz mit einem anderen EU-Mitgliedstaat eine weitergehende Bestimmung über den Informationsaustausch vereinbart. Diese Klausel wurde mit der Unterzeichnung des DBA mit Dänemark am 21. August 2009 aktiviert.

Bisher hat die Schweiz mit fünfzehn Staaten und Gebieten ein DBA mit erweiterter Amtshilfeklausel ausgehandelt. Neben den bereits unterzeichneten Abkommen sind dies Japan, die Niederlande, Polen, Katar und Singapur. Diese DBA wurden paraphiert, aber noch nicht unterzeichnet. Auch für die Unterzeichnung des DBA mit Katar hat der Bundesrat grünes Licht erteilt. Die weiteren paraphierten DBA werden dem Bundesrat demnächst für die Zustimmung zur Unterzeichnung vorgelegt.

Etappen bis zum Inkrafttreten

Paraphierung bezeichnet die Zustimmung zu einem Vertragstext durch Anbringen der Initialen (=Paraphen). Damit legen die Verhandlungsführer bei DBA (und anderen völkerrechtlichen Verträgen) den ausgehandelten Vertragstext vorläufig fest. Dieser paraphierte Text ist vorerst vertraulich. Den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden wird der Inhalt in einem Kurzbericht bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Bei Verhandlungen können zudem fach-technische Vertreter der Kantone teilnehmen.

Das Abkommen wird erst nach der Unterzeichnung veröffentlicht. Die Ermächtigung zur Unterzeichung erteilt der Bundesrat. Anschliessend erstellt das EFD eine Botschaft zuhanden des Parlaments, das für die Genehmigung (Ratifizierung) der DBA zuständig ist. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es in Kraft treten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens hängt von der getroffenen Vereinbarung ab. Die Bestimmungen im DBA finden entsprechend der im Abkommen vereinbarten Regelung Anwendung, in der Regel ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.

DBA, die wichtige zusätzliche Verpflichtungen vorsehen, unterstehen nach bisheriger Praxis dem fakultativen Referendum. Das erste vom Parlament genehmigte Doppelbesteuerungsabkommen mit den neuen Amtshilfebestimmungen soll deshalb nach Ansicht des Bundesrates dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Wie bis anhin obliegt der definitive Entscheid über die Unterstellung eines DBA unter das fakultative Referendum dem Parlament.


Adresse für Rückfragen

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Suzanne Zweizig, Kommunikation Schweizer Botschaft in Washington, Tel. 202 74 57 920 (Auskünfte USA)



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