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Im vergangenen Winter hatten Inspektoren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) festgestellt, dass die Schneeräumung auf dem Flugplatz Samedan nicht den Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) entspricht. Das BAZL hatte daraufhin am 16. Februar 2009 eine Schneeräumung verfügt, die den internationalen Vorgaben genügte und den Flugplatz so lange geschlossen, bis die Arbeiten ausgeführt waren. Gegen diese Verfügung hatte der Flugplatz Samedan beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben.
In seinem Urteil ist das Gericht auf die Beschwerde gegen die Schliessung des Flugplatzes nicht eingetreten. Es hat festgehalten, dass das BAZL sich bei seinem Entscheid - gemäss dem Grundsatz safety first - zu Recht auf die Empfehlungen der ICAO abgestützt hat. Allerdings verlangt das Gericht, dass das BAZL die spezifische Situation des Flugplatzes Samedan bei der Festlegung der Schneeräumung noch stärker berücksichtigt. Zu diesem Zweck wird das Bundesamt das Gespräch mit dem Flugplatz Samedan suchen. Ziel ist es eine Lösung zu finden, die für den Flugplatz tragbar ist und die Sicherheit gewährleistet.