Schutz der Einleger bei Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften

Bern, 14.10.2009 - Genossenschaften, Vereine und Stiftungen dürfen in Zukunft nur noch Einlagen annehmen, wenn sie diese für den gemeinschaftlichen Zweck der Organisation verwenden. Organisationen, die mit den Einlagen nur eine Kundenbindung verfolgen, sollen sich nicht mehr auf die Ausnahmebestimmung (Art. 3a Abs. 4 Bst. d) der Bankenverordnung (BankV) berufen können. Der Bundesrat hat heute eine entsprechende Revision der BankV gutgeheissen. Sie tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft.

Das Bankengesetz (Art. 1 Abs. 2) räumt dem Bundesrat die Möglichkeit ein, Ausnahmen vom Verbot der Entgegennahme von Publikumseinlagen vorzusehen. Bedingung dafür ist, dass der Schutz der Einleger gewährleistet ist.

Die Ausnahmebestimmung (Art. 3a Abs. 4 Bst. d BankV) kann nicht verhindern, dass Vereine, Stiftungen und Genossenschaften für ihre Kunden zinstragende Konten führen. Auf diesen Konten sind im Sinne eines Kontokorrents Ein- und Auszahlungen möglich, ohne dass Kündigungsfristen berücksichtigt werden müssen. Damit werden im Publikum neue Kunden geworben. Der Kunde will dabei in der Regel nicht die Organisation unterstützen, sondern von den attraktiven Konditionen für Kontoführung, Anlagen und Verzinsung profitieren. Bei einer solchen Kontoführung fehlt es an der nachhaltigen Förderung der betreffenden Organisation mit den entgegengenommenen Geldern.

Die Revision soll den Zusammenhang der entgegengenommenen Gelder zum ideellen Zweck oder zur gemeinsamen Selbsthilfe hervorheben. Zum Schutz der Einleger wird eine Laufzeit von sechs Monaten vorgeschrieben. Dadurch sollen sich die Einleger bewusst werden, dass ihre Einlagen die Ziele der Organisation längerfristig fördern und sie keiner überwachten Bank gegenüberstehen.

Die betroffenen Organisationen müssen Einlagen, die neu unter das Verbot der Entgegennahme von Publikumseinlagen fallen, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten zurückzahlen, wenn diese nicht in eine gesetzeskonforme Form umgewandelt werden können (Art. 62b BankV neu).


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