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Rund 10 Prozent der Bevölkerung ist in ihrer Mobilität eingeschränkt. Deshalb bieten die meisten Flughäfen und Fluggesellschaften Passagieren mit Behinderungen schon heute eine Unterstützung an.
Gemäss der ab 1. November 2009 auch in der Schweiz geltenden Verordnung der EU (Nr. 1107/2006) müssen Flughäfen und Fluggesellschaften nun aber dafür sorgen, dass Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität gegenüber den andern Fluggästen nicht benachteiligt werden. Diese Personen haben Anspruch auf unentgeltliche Hilfeleistung in den Flughäfen (bei Abflug, Ankunft und im Transit) und an Bord der Luftfahrzeuge (z. B. Beförderung von Rollstühlen oder Begleithunden). Zudem darf eine Fluggesellschaft die Beförderung einer Person mit eingeschränkter Mobilität nur dann ablehnen, wenn sonst die Sicherheitsanforderungen nicht mehr eingehalten werden können oder das Flugzeug zu klein ist.
Die Regelungen für Behinderte und Menschen mit eingeschränkter Mobilität gelten für alle Schweizer Flughäfen und für sämtliche Fluggesellschaften, die von der Schweiz aus abfliegen. Zudem finden gewisse Teile der Verordnung auch Anwendung, wenn eine Schweizer oder EU-Fluggesellschaft ausserhalb Europas startet, aber in die Schweiz respektive die EU fliegt. Dies gilt insbesondere für die Beförderungspflicht, falls keine Sicherheitsauflagen dagegen sprechen oder für die Dienstleitungen am Boden.
Zur Durchsetzung dieser Rechte hat jedes Land eine amtliche Stelle zu bestimmen. In der Schweiz ist übernimmt die Durchsetzungsstelle für die Passagierrechte diese Aufgabe. Die Durchsetzungsstelle kann bei einem Verstoss gegen die Verordnung eine Fluggesellschaft oder einen Flughafen büssen.