Polizeiliche Aufgaben des Bundes: Vernehmlassung zu neuem Bundesgesetz

(Letzte Änderung 27.11.2009)

Bern, 27.11.2009 - Der Bundesrat hat heute den Vorentwurf für ein neues Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes in die Vernehmlassung geschickt. Kantone, Parteien sowie weitere interessierte Kreise haben bis Mitte März 2010 Zeit zur Stellungnahme.

Im neuen Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz, PolAG) soll einerseits geltendes Recht unter einem einheitlichen "Dach" vereinigt werden. Andererseits sollen punktuell Regelungslücken geschlossen und einzelne neue Regelungsbedürfnisse aufgenommen werden.

Das Gesetzgebungsvorhaben schliesst einen Reformprozess ab, der im Jahr 2002 mit dem organisatorischen Zusammenzug aller Polizeikräfte des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) im Bundesamt für Polizei (fedpol) ausgelöst worden war. Gleichzeitig hatte der Bund mit der sogenannten Effizienzvorlage neue Strafverfolgungszuständigkeiten erhalten. Diese Entwicklungen erfordern die Erneuerung der Rechtsgrundlagen polizeilichen Handelns des Bundes.

Bereinigung der polizeirechtlichen Bestimmungen im Bundesrecht

Dank der Zusammenführung des zersplitterten bestehenden Polizeirechts in einen neuen Gesamterlass können mehrere Gesetze vollständig aufgehoben und weitere Doppelspurigkeiten eliminiert werden. Dies dient der besseren Übersicht und Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger, aber auch der Anwenderfreundlichkeit des Polizeirechts des Bundes für die Mitarbeitenden. Die Aufgaben und Befugnisse des Grenzwachtkorps (GWK) oder des Kommandos Militärische Sicherheit (MilSich) bleiben dagegen weiterhin in ihren jeweiligen Spezialgesetzen geregelt.

Schliessung von Regelungslücken, kantonale Polizeihoheit bleibt gewahrt

Mit der Konzentration der spezialgesetzlichen Bestimmungen zur Polizeikooperation und zur polizeilichen Informationshilfe im Polizeiaufgabengesetz werden neu deren Grundsätze in einem allgemeinen Teil zusammengefasst. Umfassend geregelt sind in diesem Gesetz auch jene kriminalpolizeilichen Aufgaben, die fedpol mit den Zentralstellen gegen das organisierte und international tätige Verbrechen wahrnimmt. Zudem wird der Katalog der polizeilichen Massnahmen des Zwangsanwendungsgesetzes erweitert (Wegweisung und Fernhalten; Durchsuchung von beweglichen Sachen). Auf Gesetzesstufe einheitlich festgelegt werden gleichzeitig auch die Voraussetzungen für den Einsatz privater Sicherheitsfirmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes.

Die kantonale Polizeihoheit bleibt durch dieses neue Bundesgesetz vollumfänglich gewahrt. Das Polizeiaufgabengesetz regelt einzig die Polizeiaufgaben im Zuständigkeitsbereich des Bundes.


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